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StGB NRW-Mitteilung 621/2002 vom 05.10.2002
Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes
Nach Erörterungen zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zeichnet sich inzwischen ab, daß rechtzeitig zum 1.1.2003 ein Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land NRW (AG - GSiG NRW) in Kraft treten kann. Nach aktuellem Stand ist vorgesehen, daß die Kreise zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenen Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen können, die dann im eigenen Namen entscheiden. Ferner sollen die Landschaftsverbände Träger der Grundsicherung in den Fällen sein, in denen Grundsicherungsberechtigte Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten.
Im Zusammenhang mit der Frage der kommunalen Aufgabenträgerschaft nach dem Grundsicherungsgesetz sind die Ergebnisse eines aktuellen Rechtsgutachtens von Interesse, das von den Professoren Schoch und Wieland im Auftrag des Deutschen Landkreistages im August 2002 erstattet wurde. Danach ist die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung nicht durch Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt, da es sich hierbei nicht nur um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handele. In der Sache könne von einer punktuellen Annexregelung nicht mehr gesprochen werden, wenn bei einem durchnormierten Leistungsgesetz die gesamte ausgabenträchtige, auf eine gewisse Dynamik hin angelegte Gesetzesausführung einem bestimmten Verwaltungsträger auferlegt wird.
Az.: III 879