Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 243/1996 vom 20.05.1996

Umsetzung des ifo-Gutachtens

Trotz heftigster Proteste aus dem kreisangehörigen Raum und der von der Mehrzahl der Sachverständigen, insbesondere der Wissenschaftler und der Vertreter der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, im Rahmen der vom kommunalpolitischen Ausschuß am 07.02.1996 durchgeführten Anhörung zum ifo-Gutachten vorgebrachten sehr kritischen Bewertungen und Meinungsäußerungen (vgl. insbesondere im Ausschußprotokoll LT-Drs. 12/162 die Ausführungen von Dr. Martin Junkernheinrich, Institut für Wirtschaftsforschung, Halle, - Seiten 46 - 50, Seite 63; Gerhard Micosatt, Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung, Bottrop - Seiten 50 - 53; Dipl.-Volkswirt Hans Philipp Kommer, Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in NRW, Seiten 14 - 17, Seiten 37 - 39; Prof. Dr. Friedel Brückmann, Gießen, Seiten 53 - 55, Seite 65) ist bereits zur 2. Lesung des GFG 1996 am 14.03.1996 die Entscheidung getroffen worden, in einem ersten Schritt das ifo-Gutachten umzusetzen.

1. Umsetzung des ifo-Gutachtens erster Schritt

In einem ersten Schritt werden die Empfehlungen des ifo-Gutachtens im Rahmen des GFG 1996 wie folgt umgesetzt:

1.1 Hauptansatz

Bei der Bedarfsermittlung wird die modifizierte Hauptansatzstaffel mit einem v.H.-Satz 25.000 Einwohner = 100 v.H. zugrunde gelegt. Die für den Hauptansatz nunmehr maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen:

Staffelklasse

(Einwohner)

Hauptansatz

v.H.

25.000

100,0

40.000

103,0

58.000

105,9

80.000

108,9

106.500

112,0

135.000

114,9

168.500

118,0

205.000

121,0

244.500

124,0

288.000

127,0

335.000

130,0

385.500

133,0

439.500

136,0

497.000

139,0

558.000

142,0

623.000

145,0

679.500

147,5

Für Gemeinden mit mehr als 679.500 Einwohnern beträgt der Ansatz 150,1 vom Hundert.

1.2 Soziallastenansatz

Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Arbeitsverwaltung nach dem Stand von Juni 1995 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel einzusetzen:

Dauer der

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosen-zahl

   

6 bis unter 12 Monate

5fach

12 Monate bis unter 24 Monate

6fach

24 Monate und länger

7fach

1.3 Zentralitätsansatz

Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 0,15 v.H. der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Stand vom 31.12.1994 hinzugerechnet.

1.4 Berechnungsgrundlagen für die Steuerkraft

Berechnungsgrundlagen für die Steuerkraft sind bei der

- Grundsteuer A: einheitlich 175 v.H.

- Grundsteuer B

bis 150.000 Einwohner: 310 v.H.
über 150.000 Einwohner: 330 v.H.

- Gewerbesteuer

bis 150.000 Einwohner: 360 v.H.
über 150.000 Einwohner: 380 v.H.

1.5 Ausgleichssatz

Der Ausgleichssatz beträgt unverändert 95 v.H..

1.6 Verlustausgleich aufgrund der Strukturveränderungen im GFG 1996

Soweit sich bei Beibehaltung der 1995 geltenden Berechnungsstrukturen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem für die Städte und Gemeinden im 96er Finanzausgleich höhere Schlüsselzuweisungen ergeben hätten, wird die Differenz in voller Höhe ausgeglichen. Die insoweit vorgesehene Anpassungshilfe beträgt 208,3 Mio DM.

Die Anpassungshilfen sind den Umlagegrundlagen nach den §§ 34 bis 36 GFG 1996 zugrunde zu legen.

2. Weitere Umsetzung des ifo-Gutachtens

Der Landtag NordrheinWestfalen hat auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 12/820) im Rahmen der 3. Lesung des GFG 1996 am 20.03.1996 (Plenarprotokoll 12/24, S. 1741) hinsichtlich der weiteren Umsetzung des ifo-Gutachtens folgendes beschlossen:

Für die Gemeindefinanzierungsgesetze ab 1997 sind folgende weitere Umsetzungsschritte vorzusehen:

- Gegenüber dem GFG 1996 ist für die Steuerkraftberechnung von folgenden fiktiven Hebesätzen auszugehen:

Grundsteuer A: einheitlich 175 v.H.

Grundsteuer B

bis 150.000 Einwohner: 320 v.H.
über 150.000 Einwohner: 330 v.H.

Gewerbesteuer

bis 150.000 Einwohner: 370 v.H.
über 150.000 Einwohner: 380 v.H.

Der Ausgleichssatz wird auf 90 v.H. abgesenkt.

- Im GFG für das Jahr 1998 ist bei der Steuerkraftanrechnung 1998 von folgenden einheitlichen fiktiven Hebesätzen auszugehen:

Grundsteuer A: 175 v.H.

Grundsteuer B: 330 v.H.

Gewerbesteuer: 380 v.H.

3. Verlustausgleich für Folgejahre und Einrichtung eines Strukturfonds

Nach dem zuvor zitierten Beschluß des Landtags ist ferner vorgesehen, daß die systembedingten Verluste 1997 zu 2/3 und 1998 zu 1/3 ausgeglichen werden sollen. Zur Milderung vorhandener Strukturdefizite soll im Rahmen der Zweckzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ein Strukturfonds eingerichtet werden, der für 1997 mit 50 Mio DM und 1998 sowie 1999 mit je 100 Mio DM ausgestattet werden soll.

Hinsichtlich der Kriterien für die Verteilung der Mittel aus dem Strukturfonds wird sich der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund mit aller Kraft dafür einsetzen, daß die Mittel des Strukturfonds als allgemeine Deckungsmittel nur den Verlierergemeinden und nicht - wie offensichtlich beabsichtigt - auch strukturschwachen Städten und Gemeinden zugute kommen.

Az.: V/1-902-17/0

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