Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 443/2024 vom 12.07.2024

Umsetzungserlass zum Sirenenförderprogramm 2.0

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Geschäftsstelle über den Umsetzungserlass zum Sirenenförderprogramm 2.0 des Bundes vom 11. Juli 2024 informiert.

Der vorliegende Erlass dient der Umsetzung des „Bund-Länder-Sirenenförderprogramms 2.0“ (nachfolgend: „Sirenenförderprogramm 2.0“). Das „Sirenenförderprogramm 2.0“ folgt auf das „Sonderförderprogramm Sirenen“ des Bundes aus dem Jahr 2021 und das landeseigene „Sirenenförderprogramm NRW“ aus dem Jahr 2023. Auf Grundlage der „2. Bund-Länder-Änderungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern - Sirenenförderprogramm 2.0“ und nach Maßgabe dieses Erlasses werden Fördermittel für die Anschaffung, Errichtung und Ertüchtigung von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung gewährt.

Das Land hat im Dezember 2023 die „2. Bund-Länder-Änderungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern - Sirenenförderprogramm 2.0“ unterzeichnet. Der Bund hat dem Land nunmehr Fördergelder für das „Sirenenförderprogramm 2.0“ in Höhe von insgesamt 2.524.042,55 € zugewiesen. Die vorgenannte Fördersumme bildet die vereinbarten Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Sirenenförderung für die Jahre 2023 und 2024 ab. Die Zuweisung von weiteren Fördermitteln durch den Bund für die Jahre 2025 und 2026 steht unter dem Vorbehalt der Haushaltsplanung des Bundes. Aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen des Bundes kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine sichere Aussage dazu getroffen werden, ob und in welcher Höhe weitere Fördermittel des Bundes für die Sirenenförderung in den Jahren 2025 und 2026 zu erwarten sind.

Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Erlass mit den verschiedenen Anlagen kann von Mitgliedsstädten und -gemeinden im Intranet des StGB NRW unter Recht, Personal, Organisation – Feuerwehr/Rettungswesen – Katastrophenschutz – Sirenenförderprogramm eingesehen werden.

Az.: 15.2.12-005/003

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