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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 581/2000 vom 20.10.2000
Umstellung auf Euro
Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz sollen zum 01.01.2001 die Vorschriften des Dienst-, des allgemeinen Verwaltungs-, des Sicherheits-, des Ausländer- und des Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro umgestellt werden.
Dabei sollen Wertvorschriften, denen die Funktion von Signalbeträgen zukommt, erhalten bleiben und deshalb in der Regel auf volle 1, 10, 100, 1.000, 5.000, 10.000, 100.000 und 500.000 geglättet werden. Soweit dies durch eine Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro geschieht, vermindert sich der neue Wert damit um 2,2 %. In einigen Fällen wird die Glättung zum Anlaß genommen, eine Anpassung der Höhe der Wertvorschrift an die Rechts- und Preisentwicklung vorzunehmen.
Bei der Umsetzung der Gebühren, Ordnungsgelder, Erstattungsgelder sowie vergleichbare Beträge geht die Bundesregierung von folgenden Grundsätzen aus:
- Wegen der Signalwirkung und um die Euro-Einführung bürgerfreundlicher zu gestalten, sollen Gebühren in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden.
- Da Gebührenvorschriften den Bürger unmittelbar betreffen, d. h. externe Preis- und Kostenrelevanz besitzen, wird in der Regel eine Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro vorgenommen. Die damit verbundene Ermäßigung in Höhe von 2,2 % soll die Akzeptanz von Neufestsetzungen in Euro erhöhen.
- Bei den gesetzlichen Ermächtigungen für Gebührenordnungen werden die genannten Höchstsätze moderat aufgerundet, um auch in Zukunft dem Verordnungsgeber einen ausreichenden Handlungsspielraum zu verleihen.
Die Höhe der erwarteten Mindereinnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände läßt sich nach Darstellung der Bundesregierung in absoluten Zahlen nicht bestimmen. Lediglich bezüglich der Änderungen der Gebührenregelungen in Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten wird eine Prognose für das Haushaltsjahr 2002 angestellt. Dabei wird für alle diesbezüglichen Gebührentatbestände des Staatsangehörigkeitsgesetzes, Ausländergesetzes und der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung mit Mindereinnahmen für das Haushaltsjahr 2002 von insgesamt rund 770.000 Euro für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gerechnet.
Alle Gebührentatbestände des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts werden im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt. Ausgenommen davon sind z. B. die Gebührenrahmen des § 81 Ausländergesetz, die aufgerundet werden.
Die Mindestbeträge in § 49 Abs. 8 und § 52 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz werden von 5 DM auf 5 Euro angehoben.
Az.: IV 960-00/1