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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 221/2000 vom 20.04.2000
Umstellung der DM-Beträge im Gewerbesteuergesetz auf Euro
Die Bundesregierung hat am 29.03.2000 den Entwurf eines Steuer-Euroglättungsgesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen die DM-Signal-Beträge in Euro umgerechnet und zum Teil geglättet werden. Nachfolgend informieren wir über die wichtigsten Änderungen im Gewerbesteuergesetz. Im Artikel 7 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Umstellung der DM-Beträge im Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf neue Euro-Beträge geregelt werden. Insgesamt erfolgt die Umstellung der DM-Beträge im Gewerbesteuergesetz für den Steuerpflichtigen und die öffentliche Hand aufkommensneutral, obgleich sich bei den einzelnen Regelungen Vor- und Nachteile für den Steuerpflichtigen ergeben können. Von Bedeutung für das gemeindliche Gewerbesteueraufkommen sind die Regelungen des § 11 GewStG zur Ermittlung des Steuermessbetrages und zur Anwendung der Steuermesszahlen auf die einzelnen Gewerbeertragsstufen. Die DM-Angaben für die Freibeträge und die Gewerbeertragsstufen zur Anwendung der Steuermeßzahlen sollen mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz auf Euro-Beträge umgestellt werden. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) von derzeit 48.000 DM durch einen Betrag von 24.500 Euro ersetzt werden. Dieser Euro-Betrag entspricht einem DM-Betrag von 47.917,84 DM. Der Freibetrag für "juristische Personen" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG) soll unverändert beibehalten werden. Der bisherige DM-Betrag in Höhe von 7.500 DM wird durch einen Euro-Betrag in Höhe von 3.835 Euro (=7.500,61 DM) ersetzt. Umfangreiche Veränderungen zu Lasten der Steuerpflichtigen sind bei Anwendung der Steuermesszahlen auf die einzelnen Gewerbeertragsstufen vorgesehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG). Die Staffelung des Gewerbeertrages in Höhe von derzeit 24.000 DM soll künftig durch eine Staffelung von 12.000 Euro ersetzt werden. Dieser Euro-Betrag entspricht einem DM-Betrag von 23.469,96 DM. Die DM-Währungsangaben in weiteren Paragrafen des Gewerbesteuergesetzes werden überwiegend im Verhältnis 2 : 1 geglättet.
Az.: IV-932-00