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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 461/2007 vom 18.07.2007
Umstellung der Umlageverbände auf das NKF
Wie mit Schnellbrief Nr. 69 vom 04. Mai 2007 mitgeteilt, hatte das Innenministerium in einem Erlass zu der Finanzierung investiver Auszahlungen und bestehender Kreditverbindlichkeiten im Rahmen des NKF bei Umlageverbänden Stellung genommen.
Das Innenministerium ist der Auffassung, dass weder die Kreisordnung (KrO) noch die Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) der Ausweisung von Überschüssen bei den Umlageverbänden entgegenstehen. Begründet wird dies damit, dass auch für Kreise und Umlageverbände die Verpflichtung zu einer geordneten Haushaltswirtschaft bestehe. Hierzu gehöre u. a. die rechtliche Verpflichtung nach § 89 Abs.1 GO NRW, ausreichende Liquidität verfügbar zu halten.
Es müsse im Rahmen einer eigenverantworteten geordneten Haushaltswirtschaft deshalb für Kreise und Umlageverbände beispielsweise zulässig sein, den Zeitpunkt der Tilgungen nicht ausschließlich an den Abschreibungen zu orientieren, sondern auch den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Es könne angezeigt sein, Verbindlichkeiten beim Umlageverband außerordentlich zu tilgen und zu diesem Zweck haushaltswirtschaftliche Überschüsse zu planen. Auch aus der Vorschrift über die Bildung einer Ausgleichsrücklage bei den Kreisen in § 56a KrO könne entnommen werden, dass die Erzielung von Überschüssen auch für Kreise und Umlageverbände zulässig sei.
Schließlich wird immerhin darauf hingewiesen, dass die Planung von Überschüssen nicht schrankenlos zulässig ist. Es sei stets die Verpflichtung der Kreise zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden aus § 9 Satz 2 KrO NRW zu beachten. Die Bildung sachlich und wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Liquidität bei den Kreisen und Umlageverbänden zu Lasten der umlagepflichtigen Kommunen ist auch im NKF unzulässig. Für die Bewertung der haushaltswirtschaftlichen Situation eines Umlageverbandes komme der bilanziellen Vermögenssituation zukünftig damit eine besondere Bedeutung zu.
Auffassung des StGB NRW:
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW ist der Auffassung, dass weder die Kreisordnung noch die Landschaftsverbandsordnung die Ausweisung von Überschüssen zulassen. Insofern gehen wir davon aus, dass die Rechtsauffassung des Innenministeriums in diesem Punkt nicht zutreffend ist. Dies haben wir dem Innenministerium NRW in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Städtetag NRW auch ausdrücklich mitgeteilt. Schon der Wortlaut des § 56 Abs. 1 KrO bzw. § 22 Abs. 1 LVerbO spricht eindeutig gegen die Zulässigkeit der Ausweisung von Überschüssen bei den Umlageverbänden. Die Höhe der Umlage findet danach immer ihre Grenze in der Differenz zwischen Aufwand und sonstigen Erträgen bei den Umlageverbänden. Auch in der Kameralistik war bislang unbestritten, dass die Kreise keine „freie Spitze“ in der Planung des Haushaltes ausweisen dürfen.
Wir haben in unserem Schreiben deutlich gemacht, dass wir den Städten und Gemeinden ggf. auch eine gerichtliche Überprüfung der Ausweisung von Überschüssen durch die Kreise empfehlen werden. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften über die Kalkulation der Kreisumlage bzw. der Landschaftsverbandsumlage bestehen u. E. bei einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung gute Erfolgsaussichten. Wenn die Möglichkeit der Ausweisung von Überschüssen in den Umlagehaushalten politisch gewünscht wird, muss dies über eine Änderung des § 56 KrO bzw. § 22 LVerbO und nicht über den Erlassweg erfolgen.
Das Innenministerium hat nunmehr auf unser Schreiben vom 03. Mai 2007 geantwortet.
Im Folgenden ist der Wortlaut des Antwortschreibens wiedergegeben:
„Sehr geehrte Frau Kuban,
sehr geehrter Herr Hamacher,
zuerst bedanke ich mich herzlich für Ihr Schreiben.
Ich bleibe allerdings bei meiner bisherigen rechtlichen Auffassung. Zur Begründung verweise ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf meinen Erlass vom 19.04.2007.
Zwei Aspekte will ich noch genauer ausführen:
Zum einen habe ich in meinem Erlass ausdrücklich das Rücksichtnahmegebot der Umlageverbände auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Umlagezahler als Schranke für die Planung von Überschüssen benannt. Damit ist für die Planung von Überschüssen im Rahmen der geordneten Haushaltswirtschaft eines Umlageverbandes eine Abwägung mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Umlagezahler notwendig. Ich bin davon überzeugt, dass in der kommunalen Praxis damit für beide Seiten, den Umlageverbänden sowie den Umlagezahlern, sachgerechte Ergebnisse erzielt werden können.
Zum anderen verweise ich darauf, dass sich die Position der Umlagezahler gegenüber der Kameralistik nicht verschlechtert hat. Dort wurde die notwendige Liquidität unmittelbar über die Umlage finanziert. Die Ausgaben führten zu entsprechenden Umlageansprüchen. Nunmehr wird durch die Planung von Überschüssen durch Umlageverbände für alle Beteiligten transparent, ob und in welchem Umfang liquide Mittel zusätzlich zum jährlichen Ressourcenverbrauch benötigt werden.
Maßgeblich für die Lösung war die Erwägung, ein einheitliches Hauhaltsrecht weiterhin sicherzustellen, ohne dass eine Abkehr vom Ressourcenverbrauchskonzept der Doppik hingenommen wird.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen zum weiteren Verständnis beitragen können.“
Az.: IV/1 904-05/7 und 942-00