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StGB NRW-Mitteilung 314/2006 vom 20.04.2006
Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen
Aufgrund einer Kleinen Anfrage eines Abgeordneten zum Umwandlungsverfahren von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Namen der Landesregierung am 05.04.2006 (LT-Drs. 14/1598) folgendes mitgeteilt:
1. Die weltanschauliche Gliederung der Grundschulen Gliederung der Grundschulen und der Hauptschulen in Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen ist in Nordrhein-Westfalen durch die Landesverfassung (Art. 12 LV) garantiert. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (Art. 12 Abs. 6 Satz 2 LV). Die Vorschriften des Schulgesetzes über die Schularten (§§ 26 bis 28 SchulG) folgen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Die Landesregierung mißt den Bekenntnissen einen hohen Stellenwert bei. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen.
2. An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt (§ 26 Abs. 7 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulen sind gehalten, dem bei der Stellenausschreibung und besetzung Rechnung zu tragen.
3. Bekenntnisschulen sind grundsätzlich für Kinder des betreffenden Bekenntnisses bestimmt. Ein Kind, das dem Bekenntnis nicht angehört, ist in die gewünschte Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn die Eltern für ihr Kind ausdrücklich die Unterrichtung und Erziehung nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses wünschen. Das Kind nimmt dann am Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses teil.
Außerdem ist ein Kind, das dem Bekenntnis nicht angehört, in die gewünschte Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn keine andere Schule in zumutbarer Weise erreichbar ist (Art. 13 LV).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine entsprechende Schule in diesem Sinne für andersgläubige Kinder die Gemeinschaftsgrundschule ist, da diese nach nordrhein-westfälischem Recht eine christliche Gemeinschaftsschule ist, die durch ihre Offenheit gerade für die christlichen Bekenntnisse gekennzeichnet ist (BVerwG, Beschluß vom 22.10.1981, Az. 7 B 126/81).
Die Zumutbarkeit des Schulweges richtet sich nach den Maßstäben des Schülerfahrkostenrechts. Danach soll für Schülerinnen und Schüler der Grundschule eine Schulwegdauer von insgesamt einer Stunde für den Hin- und Rückweg nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Schülerfahrkostenverordnung).
4. Der Referentenentwurf des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes sieht vor, dass Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen möglichst als Teilstandort eines Grundschulverbunds geführt werden sollen (vgl. § 82 Abs. 3 des Referentenentwurfs für ein 2. Schulrechtsänderungsgesetz). Diese gesetzliche Änderung dient dem Erhalt kleiner Grundschulstandorte zu vertretbaren Bedingungen. Ob und wie eine Einbeziehung von Bekenntnisschulen möglich erscheint, wird derzeit mit den Kirchen besprochen.
Die Bestimmung der Schulart ist alleine Sache der Eltern. Um Bekenntnisschulen einen gewissen Bestandsschutz zu sichern, soll künftig kein Verfahren zur Bestimmung der Schulart stattfinden, wenn z.B. allein Schulen desselben Bekenntnisses von einem Schulträger zusammengelegt werden (vgl. § 27 Abs. 5 des Referentenentwurfs für ein 2. Schulrechtsänderungsgesetz).
Az.: IV/2 210-5