Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 132/1997 vom 05.03.1997
Umweltgerechte Entsorgung in Kleingartenanlagen
Gemeinsame Empfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitsgemeinschaft NRW der Landesverbände der Kleingärtner - vom 20. Dezember 1996
Präambel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 wurde die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte frühere Höchstpachtzinsregelung angepaßt. Der im Gesetzgebungsverfahren gestellte nordrhein-westfälische Antrag, im Gesetz auch die zeitgerechte und Bestandsschutz gewährleistende Ver- und Entsorgung von Kleingärten klarstellend zu regeln, fand weder im Bundestag noch im Bundesrat eine Mehrheit. Der Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Deutschen Bundestages gab lediglich die Empfehlung, auf regionale bzw. örtliche Gegebenheiten abstellende Vereinbarungen zwischen Verpächtern und Kleingärtnerorganisationen zu treffen. Dazu sollte unter Federführung des Bundes ein Mustervertrag erarbeitet werden. Zu der Erarbeitung eines Mustervertrages ist es nicht gekommen. Das Land Nordrhein-Westfalen, die kommunalen Spitzenverbände und die Arbeitsgemeinschaft NRW der Landesverbände der Kleingärtner haben sich auf gemeinsame Empfehlungen zur umweltgerechten Entsorgung von Kleingartenanlagen verständigt, an denen sich die Kommunen und ihre kleingärtnerischen Organisationen beim Abschluß von Vereinbarungen vor Ort orientieren können.
Diese Empfehlungen sollen dazu beitragen, daß
- Kleingartenanlagen ihre wichtige städtebauliche Funktion als wesentliche Bestandteile der Grünstruktur einer Kommune weiterhin erfüllen können,
- Kleingartenlauben sich nicht zu Wochenendhäusern mit voller Erschließung entwickeln, deren Übernahmekosten bei Pächterwechsel von Beziehern niedriger Einkommen zudem nicht aufgebracht werden können,
- die soziale Funktion des Kleingartenwesens in Nordrhein-Westfalen, die eine öffentliche Förderung rechtfertigt, erhalten bleibt,
- die im Bundeskleingartengesetz festgeschriebenen Privilegien der Kleingärtner (Pachtzinsobergrenze, weitergehender Bestandsschutz) unangetastet bleiben.
1. Grundsätze
1.1 Umweltgerechte Ver- und Entsorgungseinrichtungen in Kleingartenanlagen sind erforderlich. Dies gilt für vorhandene Kleingartenanlagen (Altanlagen) sowie neu zu errichtende Kleingartenanlagen (Neuanlagen) gleichermaßen.
1.2 Die Kommunen werden gebeten, zusammen mit den kleingärtnerischen Organisationen umwelt- und bedarfsgerechte Entsorgungsmöglichkeiten auf vertraglicher Basis zu vereinbaren.
1.3 Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen sind eine für Kleingartenanlagen geeignete Entsorgungsform. Gemeinschaft ist i.d.R. die Gesamtheit der Einzelpächter. Sofern durch Größe der Anlage bzw. räumliche oder topographische Besonderheiten der Bau einer zentralen Gemeinschaftseinrichtung nicht ausreichend erscheint, sind mehrere dezentrale Einrichtungen außerhalb der Kleingärten in einer Kleingartenanlage zulässig. Unzulässig sind dagegen separate Entsorgungseinrichtungen für einzelne Lauben, mit Ausnahme derjenigen, die Bestandsschutz genießen.
2. Altanlagen
2.1 Vorhandene Entsorgungseinrichtungen müssen - soweit sie rechtmäßig errichtet worden sind bzw. Bestandsschutz genießen - den umweltrechtlichen Bestimmungen entsprechen (sh. Übersicht 1).
2.2 Die Kommunen räumen den Kleingartenpächtern eine angemessene Frist zur Umrüstung nicht umweltgerechter Toilettenanlagen in Kleingartenlauben gem. § 57 (2) LWG ein, soweit diese rechtmäßig errichtet worden sind bzw. Bestandsschutz genießen.
2.3 Alle Kleingartenanlagen werden - soweit erforderlich - mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen nachgerüstet (sh. Übersicht 2).
2.4 Bei einer rechtlich gebotenen Nachrüstung von Entsorgungsanlagen beteiligen sich die Kleingärtner vorteilsgerecht und in angemessenem Umfang.
3. Neuanlagen
Bei neu zu errichtenden Kleingartenanlagen sind sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen als integrale Bestandteile anzustreben. Sie sind bereits bei der Planung zu berücksichtigen und zeitgleich mit auszubauen (sh. Übersicht 2).
Übersicht 1
Toilettenanlagen in Einzelgärten/Lauben
(in Ergänzung zu Nr. 2.1 der Empfehlungen)
Entsorgungsform | BKleingG | WHG/LWG | BauGB | BauO NW |
Kanalanschluß |
unzulässig |
zulässig |
keine speziellen Regelungen. | keine speziellen Regelungen, |
Wasserdichte Sammelgrube nach LWA-Merkblatt | zulässig *) | zulässig | Baugesetzbuch verlangt nach § 30 und § 34 eine "gesicherte Erschließung". Bei | Entscheidung im einzelnen erfolgt nach Wasserrecht |
Kleinkläranlagen (einschließlich Pflanzen-, Teichkläranlagen) | zulässig *) | zulässig | Vorhaben gem. § 35 (Außenbereich) wird eine "ausreichende" Erschließung | |
bíologische Trockentoilette | zulässig | keine spezielle Regelung | gefordert. Entscheidung im einzelnen | |
Campingtoilette | zulässig, sofern geregelte Entsorgungsmöglichkeit vorliegt und die örtliche Abwassersatzung sie nicht verbietet | keine spezielle Regelung | erfolgt nach Wasserrecht. |
*) kein Ausschluß durch BKleingG Übersicht 2 Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen
Entsorgungsform | BKleingG | WHG/LWG | BauGB | BauO NW |
Kanalanschluß | zulässig und zu empfehlen | zulässig |
keine speziellen Regelungen. | zulässig *) |
Wasserdichte Sammelgrube nach LWA-Merkblatt Nr. 4 | zulässig | zulässig, wenn Kanalanschluß nicht möglich | Baugesetzbuch verlangt nach § 30 und § 34 eine "gesicherte Erschließung". | zulässig, wenn Kanalanschluß nicht möglich *) |
Kleinkläranlagen (Pflanzen - einschließlich Teichkläranlagen) | zulässig | zulässig, wenn Kanalanschluß nicht möglich (Einleitungserlaubnis nach § 3 WHG ist erforderlich, Betreiber ist verantwortlich). | Bei Vorhaben gem. § 35 (Außenbereich) wird eine "ausreichende" Erschließung gefordert. Entscheidung im einzelnen erfolgt nach Wasserrecht. | zulässig, wenn Kanalanschluß nicht möglich *) |
*) siehe § 45 Abs. 2 BauO NW
Az.: II/3 611-25