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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 770/2020 vom 23.12.2020
Ländereinigung zum Artenschutz
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat auf einer Sondersitzung am 11. Dezember 2020 einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen an Land“ – kurz „Signifikanzrahmen“ – beschlossen. Dieses Regelwerk gibt einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Länder bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vor.
Bei der Planung und Zulassung von Windenergieanlagen ist das naturschutzrechtliche Verletzungs- und Tötungsverbot zu beachten. Falls eine „signifikante Erhöhung des individuellen Tötungsrisikos“ auch durch geeignete Schutzmaßnahmen nicht abgewendet werden kann, ist zu prüfen, inwiefern eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann. Hierbei kann das Tötungsrisiko in unterschiedlichen Landschaften verschiedene Vogelarten unterschiedlich stark treffen. Dies erschwert die Festlegung von Kriterien.
Bereits die Frage der Signifikanz eines individuell erhöhten Tötungsrisikos ist auslegungsbedürftig. Die UMK hat einheitliche Methoden, geeignete und angemessene Schutzmaßnahmen und einen gemeinsamen Kriterienrahmen für kollisionsgefährdete Vogelarten beschlossen. Dadurch können Genehmigungsverfahren transparenter gestaltet und beschleunigt werden. Der Untersuchungsumfang kann hierdurch bedarfsgerecht reduziert werden. Durch die festgelegten Kriterien haben die zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden einen verlässlichen Rahmen, welcher die Verfahren beschleunigen kann. Für Antragsteller entsteht eine höhere Planungssicherheit und die gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen wird erleichtert.
Der Signifikanzrahmen ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf
Az.: 28.6.9-013/001 mag