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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 23/1996 vom 20.01.1996
Unfallschutz nach Beamtenversorgungsgesetz
Das Bundesministerium des Innern hat uns das nachfolgend wiedergegebene Schreiben vom 14. 11.1995 übermittelt. Darin geht es um den Unfallschutz nach §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz für beurlaubte Beamte und Richter während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen. Wir bitten um Kenntnisnahme.
"An mich ist zum wiederholten Mal die Frage nach dem Unfallschutz für aus familiären bzw. arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubte Beschäftigte während der Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen herangetragen worden.
Ich habe hierzu bisher die Auffassung vertreten, daß Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen und Beamte wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit grundsätzlich keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erleiden können; die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften der §§ 30 FF. BeamtVG war damit insoweit ausgeschlossen. Es bestand Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe e RVO.
Mit Wirkung vom 1. September 1994 ist zwischenzeitlich das Zweite Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG, BGBI. i.S. 1406) in Kraft getreten. Nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die Dienststelle durch geeignete Maßnahmen insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören die Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Der Wortlaut der Vorschrift macht das dienstliche Interesse an der Teilnahme von aus familienpolitischen, aber auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten an Fortbildungsveranstaltungen deutlich.
Sofern es sich bei den Fortbildungsveranstaltungen um solche handelt, die überwiegend durch die dienstliche Sphäre und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen werden, stelle ich nunmehr meine bisherigen Bedenken zurück. Bei der Teilnahme der aus familiären bzw. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstherrn, die diese Voraussetzungen erfüllen sowie auf den mit der Teilnahme zusammenhängenden Wegen besteht Unfallschutz nach §§ 30 FF. des Beamtenversorgungsgesetzes.
Meine vorstehenden Ausführungen gelten ebenso - ggf. nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes - für beurlaubte Richterinnen und Richter."
Az.: I/1 043-20-0 wi/gt