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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 175/2020 vom 06.03.2020
Unfallversicherungsschutz in der Kindertagespflege
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI NRW) hat darauf hingewiesen, dass mehr als 600.000 Kinder in NRW während des Besuchs in Kindertageseinrichtungen bei der Unfallkasse NRW versichert sind. Dies gilt auch für Kinder, die von einer geeigneten Kindertagespflegeperson betreut werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).
Nach Mitteilung des MKFFI NRW ändern die Unfallkassen aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 19.06.2018 (B 2 U 2/17R) ihre Verwaltungspraxis: Kinder in rein privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege sind nicht mehr automatisch schon deshalb gesetzlich unfallversichert, weil die sie betreuende Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Ist das Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen und wird dieses ohne Information des örtlichen Jugendhilfeträgers (Jugendamt) durchgeführt, ist das Kind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Nähere Informationen können der nachfolgenden Internetseite der Unfallkasse NRW entnommen werden:
Az.: 35.0.8.2-001/005