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StGB NRW-Mitteilung 652/1998 vom 20.11.1998
Unmittelbare Geltung der Datenschutzrichtlinie
Die den Mitgliedsstaaten der EU gewährte Frist zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist am 25. Oktober 1998 abgelaufen, ohne daß die Bundesrepublik die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erlangen trotz des fehlenden Umsetzungsaktes einzelne Vorschriften der Richtlinie unmittelbare Geltung.
Dies trifft auf all diejenigen Regelungen der Richtlinie zu, die unbedingt und hinreichend genau sind. Vereinfacht dargestellt ist das dann der Fall, wenn anhand der Richtlinie bestimmbar ist, wer welche Leistung vom Staat verlangen kann. Als Staat ist hier auch die kommunale Ebene zu sehen. Die nationalen Behörden und Gerichte haben eine unmittelbar wirkende Richtlinienbestimmung von Amts wegen anzuwenden. Soweit unmittelbar wirkende Bestimmungen im Konflikt mit bisher geltendem nationalen Datenschutzgesetzen stehen, hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht.
Darüber hinaus besteht gegen einen Mitgliedsstaat, der eine Richtlinie nicht umgesetzt hat, unter bestimmten Voraussetzungen ein Staatshaftungsanspruch: Die Richtlinie muß die Verleihung von Rechten an Einzelne beinhalten, der Inhalt dieses Rechts muß auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können und es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie und den dem Einzelnen entstandenen Schaden bestehen. Unter diesen genannten Voraussetzungen kann gegebenenfalls ein Staatshaftungsanspruch gegen eine Stadt oder Gemeinde geltend gemacht werden, da die Bundesrepublik die Richtlinie bisher nicht umgesetzt hat.
Die Datenschutzrichtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 281/31 vom 23. November 1995 veröffentlicht.
Quelle: DStGB-Aktuell
Az.: I/2 038-02-13