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StGB NRW-Mitteilung 126/1997 vom 05.03.1997
Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften
Die nachstehenden Leitssätze des Urteils des VG Freiburg vom 19.06.1996 (Az: A 2 K 10233/96) befassen sich mit der Frage, ob die Unterbringung von Asylbewerbern in Sammelunterkünften und deren konkrete Ausstattung mit dem Grundgesetz und der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar ist:
1. Die Verpflichtung für Asylbewerber, während der Dauer des Asylverfahrens in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz und die Genfer Flüchtlingskonvention.
2. a) Für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem ein Asylbewerber einer Sammelunterkunft zugewiesen wird, kommt es, soweit die Klage auf unzumutbare Verhältnisse in der Unterkunft gestützt wird, nur darauf an, ob diese Unterkunft für die Aufnahme von Asylbewerbern grundsätzlich geeignet ist, nicht dagegen, ob einzelne oder behebbare Mängel oder Mißverstände vorhanden sind; für die Klage gegen solche Mängel oder Mißverstände steht allenfalls die Leistungsklage zur Verfügung.
b) Ein Befall der Unterkunft mit Ungeziefer, der durch eine konsequente Schädlingsbekämpfung ohne weiteres beseitigt werden kann, führt deshalb selbst dann nicht zum Erfolg einer Anfechtungsklage gegen den Zuweisungsbescheid, wenn dieser Ungezieferbefall für die Bewohner unzumutbar geworden ist.
3. Die Unterbringung von acht männlichen, etwa gleichaltrigen Personen in einem etwa 80 m 2 großen Wohnraum ist nicht unzumutbar.
4. 46 WCs, die zweimal täglich gereinigt werden, sind für 610 Bewohner grundsätzlich ausreichend.
5. 39 Duschen sind für 610 Bewohner ausreichend und auch dann zumutbar, wenn sie zwar räumlich nach Geschlechtern getrennt, aber ansonsten nicht einzeln abgetrennt oder gar abschließbar sind.
6. Bloße Freundschaften und Bekanntschaften begründen keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ort.
Az.: I/3-851