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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 407/1999 vom 20.06.1999
Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung
Im Anschluß an die Informationen in den Mitteilungen vom 20.08.1998, Nr. 483 und vom 05.01.1999, Nr. 34 teilt die Geschäftsstelle folgendes mit:
Der Wasserverband Eifel-Rur versuchte leider, seine Auffassung, wonach die Zuständigkeit für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung kraft Gesetzes auf den Wasserverband übergegangen sei (also kein Einvernehmen zwischen Wasserverband und den Kommunen erforderlich sei), gegenüber der Stadt Erkelenz dadurch einseitig durchzusetzen, daß er gegen die Stadt einen Vorausleistungsbescheid, bezogen auf eine angebliche Beitragspflicht der Stadt Erkelenz, in Höhe von fast 250.000,-- DM erließ. Weil der Widerspruch der Stadt Erkelenz gegen diese Anforderung öffentlicher Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften keine aufschiebende Wirkung hatte, hat die Stadt Erkelenz das Verwaltungsgericht Aachen angerufen und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Vorausleistungsbescheid beantragt.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem Beschluß vom 27. Mai 1999 (Az.: 7 L 528/98) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Stadt Erkelenz gegen den Vorausleistungsbescheid angeordnet. In der Begründung hat das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts des Eifel-Rur-Verbands geäußert und dabei in aller Deutlichkeit die Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen und der betroffenen Kommunen, insbesondere der Stadt Erkelenz, bestätigt. Demnach kann die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde auf den Wasserverband übergehen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes vom 17. Februar 1990). Entsprechend unserer Argumentation vertritt das Verwaltungsgericht Aachen die Meinung, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 nur bei den Abwasseranlagen nach § 54 Landeswassergesetz eine Aufgabenübertragung kraft Gesetzes, also auch ohne Einvernehmen der Kommunen, stattfindet.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.05.1999 ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der sehr eindeutigen Formulierungen ist zu erwarten, daß das Verwaltungsgericht Aachen seine Rechtsauffassung auch im sog. Hauptsacheverfahren bestätigen wird, falls der Wasserverband weiterhin die gerichtliche Auseinandersetzung suchen sollte.
Die Geschäftsstelle rät den Kommunen, die sich bislang geweigert haben, das gemeindliche Einvernehmen zur Übertragung der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auf einen Wasserverband zu erteilen (vornehmlich deshalb, weil sie selbst die Unterhaltung kostengünstiger durchführen können), an ihrer Ablehnung festzuhalten und sich dafür zusätzlich auf den neuen Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen zu berufen. Die Rechtslage ist auch in den anderen sondergesetzlichen Wasserverbänden dieselbe wie beim Eifel-Rur-Verband. Sollte ein Verband, so wie es der Eifel-Rur-Verband gegenüber der Stadt Erkelenz versucht hat, mit Vorauszahlungsbescheiden gegen eine Kommune vorgegangen sein, obwohl die Kommune das Einvernehmen versagt hat, raten wir, nach dem Vorbild der Stadt Erkelenz Widerspruch gegen einen solches Bescheid einzulegen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen.
Es ist zu hoffen, daß der Eifel-Rur-Verband (und evtl. auch andere Verbände) nicht mehr versucht, mit einseitigen Zwangsmaßnahmen gegen die Kommunen vorzugehen. Wenn der Verband ein kostengünstiges Angebot macht, kann er die Kommunen sicher leicht zu einem Einvernehmen bewegen. Wenn die Unterhaltung durch den Verband teurer sein sollte als die Unterhaltung durch die Kommunen selbst, sollte der Verband im Interesse der Kostenreduzierung von sich aus davon Abstand nehmen, eine teurere Lösung mit Zwang durchsetzen zu wollen.
Az.: II