Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 181/1999 vom 20.03.1999

Unternehmenssteuerreform

Das Präsidium des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) hat folgende zehn Eckwerte zur Unternehmenssteuerreform verabschiedet:

"1. Das vordringliche Ziel einer "Unternehmenssteuerreform" muß die Nettoentlastung der Unternehmen sein.

2. Es darf keine neuen - die Wirtschaft belastenden - Gegenfinanzierungsmaßnahmen geben. Die Vorfinanzierung der Wirtschaft im Rahmen des "Steuerentlastungsgesetzes" muß bei der Unternehmenssteuerreform voll angerechnet werden. Dabei müssen die finanzpolitischen und steuersystematischen Kardinalfehler der Gegenfinanzierung des "Steuerentlastungsgesetzes" - wie der Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Schachteldividenden, das Abzugsverbot von ausländischen Betriebsstättenverlusten, das Abzinsungsgebot für Sach-/Geldleistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten, die Streichung des hälftigen Steuersatzes für Veräußerungsgewinne, die Einschränkung des Verlustabzugs, das rückwirkende Wertaufholungsgebot - überprüft und diese Maßnahmen mit der Reform angepaßt werden.

3. Das Ziel der Koalition (Koalitionsvereinbarung: "Maximale Besteuerung der Unternehmenseinkünfte zum 1.1.2000 in Höhe von 35 Prozent") verdient unter folgenden Prämissen Unterstützung: Die Ertragsbesteuerung darf höchstens 35 Prozent inklusive Gewerbesteuer betragen und das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren darf nur aufgegeben werden, wenn es durch ein anderes System ersetzt wird, dessen Europatauglichkeit feststeht, wenn zugleich ein niedrigerer Körperschaftsteuersatz festgelegt wird (20 Prozent) und die Besteuerung beim Anteilseigner maßvoll (hälftigen Ansatz) erfolgt. Gleichermaßen darf es beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zu einem möglichen neuen System nicht zu steuerlichen Nachteilen bei der Gesellschaft bzw. beim Anteilseigner kommen.

4. Es muß kongruente Entlastungen auch für Personenunternehmen geben. Die Senkung des Einkommensteuersatzes wäre der schnellste und systematisch einfachste Weg. Auch ein Optionsrecht für Personenunternehmen ist erwägenswert, wenn auch die steuertechnischen Probleme nicht unterschätzt werden sollten. Sichergestellt werden muß, daß nicht optierende Unternehmen (vor allem Einzel- und Kleinunternehmen) ebenfalls entsprechende Steuererleichterungen erhalten.

5. Das Ziel der "rechtsformneutralen Besteuerung" darf nicht dazu führen oder gar dazu mißbraucht werden, daß eine erste Stufe der Unternehmenssteuerreform verzögert wird. Zum 1.1.2000 muß es einen ersten deutlichen Entlastungsschritt geben. Die erheblichen technischen Probleme und die offenen Fragen der Umsetzung eines Optionsmodells dürfen nicht zur Verzögerung dieses Schrittes führen oder Unsicherheiten bei Investitionsplanungen auslösen.

6. In einem zweiten Schritt der Unternehmenssteuerreform könnte die "rechtsformneutrale Besteuerung" verwirklicht werden. In die für Kapital- und Personengesellschaften einheitliche Unternehmenssteuer sollte die Reform/Abschaffung der Gewerbesteuer einbezogen werden.

7. Die mittelfristige Abschaffung des Solidaritätszuschlages muß in die Überlegungen einbezogen werden, um die weiter zu hohe Gesamtsteuerbelastung zurückzuführen.

8. Die Finanzierung der Unternehmenssteuerreform muß zuallererst durch haushaltspolitische Elemente erfolgen, d.h. Einsparungen in den öffentlichen Haushalten, insbesondere eine haushaltsentlastende Reform der Sozialversicherung; den Abbau von Subventionen, eine beschleunigte, umfassende Privatisierung, die Beteiligung von "Nicht-Unternehmenseinkünften" an der Finanzierung sowie den Selbstfinanzierungseffekt der Reform.

9. Von dem Gedanken einer ökologischen Steuerreform sollte Abstand genommen, mindestens aber der zweiten und dritten Stufe eine Absage erteilt werden.

10. Der BDI erwartet, daß entsprechend der Zusage des Bundeskanzlers die Beratung aller weiteren steuerpolitischen Gesetzgebungsvorhaben in enger Abstimmung mit den Teilnehmern am "Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit" erfolgt."

Az.: IV-920-03

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