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StGB NRW-Mitteilung 46/2018 vom 23.01.2018
Unterrichtsausfall wegen widriger Witterung
Aufgrund der zum Teil missverständlichen Medienberichterstattung in Zusammenhang mit den Vorgängen rund um das Orkantief „Friederike“ am 18.01.2018 sieht sich der StGB NRW zu folgender Klarstellung veranlasst: Die Entscheidung darüber, ob Unterricht stattfindet oder nicht, ist eine den Vollzug der Schulpflicht betreffende innere Schulangelegenheit. Sie wird ausschließlich und in jedem Einzelfall durch die Schulleitung getroffen. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens räumt dem Schulträger keine Möglichkeit ein, auf die Entscheidung der Schulleitung unmittelbar Einfluss zu nehmen.
Allerdings können durch den Schulträger mitgeteilte Umstände — zum Beispiel: die Sicherheit des Schulgebäudes ist nicht gewährleistet, ein Schülerspezialverkehr kann nicht stattfinden — für die Entscheidung der Schulleitung von Bedeutung sein. Im Übrigen ist es in Nordrhein-Westfalen von jeher geltende Erlasslage, dass Eltern im Einzelfall selbst darüber entscheiden können, ob ihnen im Einzelfall der Schulweg ihres Kindes ausreichend sicher erscheint.
Im Ergebnis sind „Schulschließungen“ durch die kommunalen Schulträger infolge widriger Witterungsbedingungen in Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht vorgesehen und auch am 18.01.2018 nicht erfolgt. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat auch die berichterstattenden Medien auf diese Umstände hingewiesen. Ein entsprechendes Interview mit dem Deutschlandfunk ist unter folgender Adresse abrufbar: https://goo.gl/xTemBM .
Az.: 42.11-006/001