Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 532/2008 vom 04.08.2008

Unterstützte Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen

Das Bundeskabinett hat jüngst dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Einführung unterstützter Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen zugestimmt. Mit dem Gesetzentwurf soll einer Forderung des Koalitionsvertrages entsprochen werden, wonach mehr Menschen die Möglichkeit erhalten sollen, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten.

Unterstützte Beschäftigung ist nach dem Gesetzentwurf ein neues Förderinstrument, das Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf eine effektive Perspektive für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten soll. Das Instrument soll das gemeinsame Anliegen von Bund und Ländern unterstützen, eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen ausschließlich jenen Personen vorzubehalten, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können. Unterstützte Beschäftigung soll insoweit einen Beitrag zur Reduzierung der Aufwendungen der Träger der Sozialhilfe für Leistungen an wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe leisten.

Mit einem neuen § 38 a SGB IX soll behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht werden, die eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung umfasst. Insbesondere Schulabgängern aus Förderschulen soll eine neue Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Unterstützte Beschäftigung soll nachrangig sein gegenüber Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Wird während der Qualifizierungsphase festgestellt, dass die Werkstatt für behinderte Menschen die adäquate Betreuungsform ist, wird dieser Weg verfolgt.

Aufgabe der mit der Durchführung der unterstützten Beschäftigung beauftragten Träger ist es, bedarfsgerechte betriebliche Erprobungsplätze zu akquirieren und die Beschäftigungsmöglichkeiten der behinderten Menschen zu erproben. Ist die geeignete Tätigkeit gefunden, die auch eine Perspektive auf eine Übernahme bietet, erfolgt die Einarbeitung auf diesem Arbeitsplatz. Die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase, die zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen soll, dauert in Abhängigkeit zu den individuellen Voraussetzungen bis zu zwei Jahre, wobei eine Verlängerung bis zu 12 Monate ausnahmsweise möglich ist. Zuständige Leistungsträger sind die Rehabilitationsträger, die Voraussetzungen für die Leistungen richten sich nach deren jeweiligen Leistungsgesetzen.

Az.: III 850

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search