Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 581/2022 vom 29.09.2022
Unzulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer
Durch verschiedene Mitgliedsstädte und Gemeinden ist der Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben worden, dass die Deutsche Umwelthilfe nach wie vor dazu auffordert, eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte bereits mit Schnellbrief Nr. 381/2022 vom 21.07.2022 darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 29.03.2022 (Az.: 2 S 3814/20) die Einführung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer für unzulässig erklärt hat, weil der Stadt (hier: der Stadt Tübingen) keine Befugnis zusteht, eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen (vgl. hierzu auch Mitteilungen des StGB Nr. 354/2022 vom 04.05.2022). Der Rechtsgrund hierfür ist, dass allein der Bundesgesetzgeber – so der VGH Baden-Württemberg – die Regelungskompetenz im Abfallbereich hat. Diese Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) und im Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgeübt. Insoweit kommt eine „Nachbesserung“ auf der kommunalen Ebene nicht in Betracht“ (so bereits: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.1998 – Az. 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95; Mitteilungen StGB NRW, Nr. 386/20202 vom 12.06.2020).
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Baden-Württemberg vom 29.03.2022 (Az.:2 S 3814/20) das Bundesverwaltungsgericht angerufen worden ist. Es wird daher abzuwarten sein, wie das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt beurteilt (Az.: 9 CN 1.22).
In Anbetracht der bislang ergangenen Rechtsprechung kann nur empfohlen werden, keine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen. Zugleich ist in den §§ 33, 34 VerpackG bundesrechtlich in allen Einzelheiten geregelt, welche Pflichten der Letztvertreiber von Speisen und Getränken ab dem 01.01.2023 zu erfüllen hat.
Az.: 25.0.2.1 qu