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StGB NRW-Mitteilung 10/2021 vom 02.02.2021
Unzulässigkeit von Einbürgerungstests aufgrund der Coronaschutzverordnung
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass die Durchführung von Einbürgerungstests derzeit nicht zulässig ist. „Sowohl gemäß der ab dem 11. Januar 2021 gültigen Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen, als auch gemäß der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung, bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a nur berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und (Prüfungen, die der Integration dienen), sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 14. Februar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist (§ 7 Absatz 1 Satz 3 CoronaSchVO). Dazu gehören die Einbürgerungstest aber nicht.“
Az.: 16.0.2-001-002