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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 611/2002 vom 05.10.2002
Urheberrecht bei Homepage-Gestaltung
Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass bei der Gestaltung von Internetseiten (Homepages) darauf zu achten ist, dass nicht die Urheberrechte Dritter verletzt werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Grafiken, die nicht ausdrücklich zur allgemeinen Verwendung freigegeben sind, ohne Einwilligung des Urhebers in die eigene Homepage eingebunden werden.
Die Rechtsprechung geht auch dann von einer Urheberverletzung aus, wenn ein bestehendes Internetangebot eines Dritten ohne dessen Zustimmung über einen "Frame" so in den eigenen Auftritt eingebunden wird, dass der Eindruck erweckt wird, er gehöre zu diesem (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. V. 22.02.2001, Az. 3 U 247/00).
Bei der Verwendung von Logos und Grafiken, die unter einer Lizenz vom Urheber erworben wurden, ist diese dahin gehend zu überprüfen, ob sie auch die Vervielfältigung im Internet abdeckt.
Bei einem Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot des § 16 Urhebergesetz, das auch die Wiedergabe im Internet verbietet, drohen Schadensersatzansprüche. Unter Umständen der Sachverhalt auch eine Straftat nach dem Urhebergesetz darstellen.
Az.: IV/3 800-01