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StGB NRW-Mitteilung 206/1997 vom 20.04.1997
Urheberrecht bei Vermietung von Hallen oder Sälen
In jüngster Zeit mehren sich Fälle, in denen Bezirksdirektionen der GEMA Kommunen für die nicht gezahlten GEMA-Gebühren von Mietern kommunaler Hallen haftbar machen wollen.
Dabei wird wie folgt argumentiert:
"Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne ist nicht nur derjenige, welcher die Wiedergabe von geschützten Musikwerken ausdrücklich angeordnet hat, sondern auch derjenige, welcher die Wiedergabe in seinem Verantwortungsbereich ermöglicht und fördert oder auch nur duldet.
Daraus folgt, daß ein Saalbesitzer oder sonstiger Rauminhaber, welcher einen Raum Dritten zur Verfügung gestellt hat, in welchem mit seinem Wissen Musik gespielt wird, neben dem Dritten als Mitveranstalter anzusehen ist.
Bei unerlaubten Musiknutzungen muß jeder Mitveranstalter für eine Urheberrechtsverletzung einstehen und haftet persönlich für den entstandenen Schaden. Rechtsgrundlage für die gesamtschuldnerische Haftung sind § 97 Urheberrechtsgesetz, §§ 823, 830, 840, 421 BGB."
Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht tragfähig, da sie auf einer Überdehnung des Veranstalterbegriffs beruht.
Der Begriff des Veranstalters ist an keiner Stelle des Urheberrechtsgesetzes definiert. In der Kommentierung von Fromm/Nordemann (Urheberrecht, 8. Auflage 1994) wird hierzu ausgeführt (§ 97 Rdnr. 16):
"So haftet neben demjenigen, der die ungenehmigte Aufführung eines geschützten Werkes selbst in Gang gesetzt hat, also z.B. der ausführenden Kapelle, auch der Veranstalter, d.h. derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. [...] Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluß auf die Programmgestaltung, sei es auch nur durch Beschränkung der dem Aufführenden zur Verfügung gestellten Auswahl an Stücken. [...] Veranstalter ist dagegen nicht, wer nur die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, also z.B. das Elektrizitätswerk, das den Strom für die Musikbox liefert."
Legt man die vorgenannten Maßstäbe zugrunde, so ist die Auffassung der GEMA, daß Veranstalter auch derjenige ist, der eine Halle vermietet und damit die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in seinem Verantwortungsbereich ermöglicht, zu weit gehend.
Az.: II/1 320-16