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StGB NRW-Mitteilung 40/2015 vom 03.12.2014
Urheberrecht bei Videos auf Internetseiten
Mit einem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (AZ: C-348/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass das Einbetten eines frei zugänglichen fremden Internetvideos auf der eigenen Website keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei dieser „Framing“-Technik werden Videos, Fotos bzw. Textnachrichten in die eigene Website eingebaut. Dort sind sie direkt zugänglich. Der eigentliche Inhalt verbleibt jedoch auf der Website, auf der er hochgeladen wurde. Im konkreten Fall war dies die Videoplattform„YouTube“.
Ein Wasserfilterhersteller hatte ein Video zur Wasserverschmutzung produziert und dies auf „YouTube“ hochgeladen. Das Video wurde von einem Konkurrenzunternehmen auf dessen Website mittels eines Frames eingebaut. Dagegen hatten sich die Urheber des Videos bis zum BGH durchgeklagt, der die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegte. Im Ergebnis ist das Einbetten frei verfügbarer Inhalte laut EuGH europarechtlich zulässig, selbst wenn Nutzer den Eindruck erlangen, das Video stamme von der einbettenden Website und nicht von der Ursprungssite. Dieser Effekt ist nämlich wesentlicher Teil der Framingtechnik.
Diese europäische Grundentscheidung zum Urheberrecht kann auch für kommunale Unternehmen oder Städte und Gemeinden Bedeutung entfalten. Dass man interessante Inhalte zur Information der Bürgerschaft oder interessierter Kreise in seine Homepage einbettet, ist ein heutzutage üblicher Vorgang. (Quelle: DStGB Aktuell 4514-03)
Az.: IV/2 320-16