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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 25/2009 vom 17.12.2008
Urheberrecht und Fotokopien an Schulen
Die Geschäftsstelle hatte u.a. in den Mitteilungen vom 24.04.2008 (lfd. Nr. 276/2008) über das Urheberrecht bei Fotokopien an Schulen und Schulintranet informiert. In der Angelegenheit hat Staatssekretär Winands den kommunalen Spitzenverbänden ein Schreiben zugeleitet, das nachfolgend wiedergegeben wird:
„ (…) Mittlerweile konnten sich die Länder mit den Rechteinhabern über die angekündigte neue Vereinbarung verständigen, die den Schulen und Lehrkräften nun Rechtssicherheit bietet.
Die neue Vereinbarung gestattet es den Lehrkräften, in bestimmten Grenzen nach wie vor Fotokopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch herzustellen – und zwar auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien.
Die Kopien sollen jedoch weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe durch den Vertrag wie folgt ausgefüllt:
Kopiert werden dürfen an Schulen
1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte
2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar
-Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
- sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
- Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
In der neuen Regelung ist auch klar gestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden kann. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen (z.B. per Mail) sind schon von Gesetzes wegen nicht gestattet.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch auf einen Sachverhalt hinweisen, der mir vom VdS Bildungsmedien e.V. mitgeteilt wurde. Danach sollen einige Schulträger in Nordrhein-Westfalen nicht bereit sein, zusätzliche Lehrerexemplare zu eingeführten Schulbüchern zu beschaffen, mit denen die Lehrkräfte ihren Unterricht vorbereiten können. Stattdessen würden die Lehrkräfte von den Schulträgern die Auskunft erhalten, dass sie sich die entsprechenden Schulbücher in der Schulbibliothek ausleihen und komplett kopieren könnten. Diese Auskunft steht weder mit der alten Rechtslage zum Fotokopieren an Schulen noch mit den oben aufgezeigten Grenzen der neuen Vereinbarung im Einklang. (….)
Eine Ablichtung des unterzeichneten Gesamtvertrags werde ich Ihnen baldmöglichst übersenden.“
Az.: IV/2 320-1