Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 323/2018 vom 28.05.2018

Urteil: Bebauungsplan RegioPort Weser ist unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17.05. 2018 Urteile (BVerwG 4 CN 9.17 und BVerwG 4 CN 10.17) des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.

Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinem Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband RegioPort Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.

Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das OVG hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband RegioPort Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien.

Anmerkung:

Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich nach § 205 Abs. 1 BauGB zu einem Planungsverband zusammenschließen, um eine gemeinsame Bauleitplanung zu betreiben. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Zwar verlangt § 205 BauGB nicht, dass die Bauleitpläne von den Verbandsmitgliedern einstimmig zu beschließen sind, weshalb einzelne Gemeinden überstimmt werden können. Das BauGB und die GO NRW sehen jedoch vor, dass die Entscheidung über die Bauleitplanung insgesamt von dazu durch Wahl legitimierten Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden getroffen wird. Dies muss auch gelten, wenn die Befugnis zur Aufstellung eines Bauleitplans auf einen Planungsverband übergegangen ist. Die Entscheidung des BVerwG unterstreicht deshalb, dass in der zugrunde liegenden Verbandssatzung sichergestellt werden muss, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den beteiligten Städten und Gemeinden verbleibt. Insoweit stärkt die Entscheidung auch die kommunale Selbstverwaltung.

Az.: 20.1.1.4.3-013/001

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search