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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 202/2012 vom 13.03.2012
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer
Der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk aus dem Bundesministerium der Finanzen hat auf die schriftlichen Anfragen von Katrin Kunert, MdB, zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2011 (für StGB NRW-Mitgliedskommunen: vgl. Schnellbrief Nr. 29 v. 24.02.2012) mit Schreiben vom 02.03.2012 geantwortet. MdB Kunert hatte gefragt, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen ihre Leistungen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.11.2011 (AZ V R 41/10) noch umsatzsteuerfrei erbringen können und welche gesetzgeberischen Spielräume, kommunale Leistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterfallen zu lassen, nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG und nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs noch für den Bund bestehen.
Zusammengefasst antwortet das BMF wie folgt:
„… Die aus der vorliegenden Rechtsprechung zu ziehenden Konsequenzen werden derzeit durch das Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit den Ländern geprüft. Aufgrund der Komplexität der Gesamtthematik sind derzeit jedoch keine Aussagen zu inhaltlichen Fragen und zum zeitlichen Horizont der Arbeiten möglich. Soweit die Urteile eine verschärfte Rechtsanwendung nach sich ziehen, wird sich das Bundesministerium der Finanzen für eine Übergangsregelung einsetzen.“
Über die weitere Entwicklung wird der StGB NRW berichten.
Az.: IV/1 920-05