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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 213/1999 vom 05.04.1999
Urteil des OVG NW zur Zweitwohnungssteuer
Dem Vernehmen nach hat das Oberverwaltungsgericht NW in einem aktuellen Urteil die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, wonach die Hochrechnung der Jahresrohmieten entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird, erfolgt, für formal unwirksam erachtet.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes liegt derzeit noch nicht in schriftlicher Ausfertigung vor. Eine Prüfung dieser Klausel, welche seit langem in vielen gemeindlichen Steuersatzungen enthalten ist, seitens der Geschäftsstelle ergab, daß in der Tat der Preisindex der Lebenshaltung der privaten Haushalte nicht vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen, sondern vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Von daher ist in den Städten und Gemeinden, deren Zweitwohnungssteuersatzung die o.g. Formulierung enthält, diese Passage dahingehend zu korrigieren, daß es heißen muß:
"Die Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird."
Diese Änderung der gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung ist nach den zur rückwirkenden Änderung von gemeindlichen Abgabensatzungen seitens der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ( vgl. insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.1983 - Az: 8 C 170.81 - KStZ 1983,S.205ff ) rückwirkend zulässig. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen Vertrauensschutzgesichtspunkte, die einer Rückwirkung entgegenstehen, stets verneint. Eine Rückzahlung veranlagter Zweitwohnungssteuern kann daher trotz des formalen Mangels der genannten Satzungsregelung im Ergebnis aus diesem Grund nicht verlangt werden.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil weitere Hinweise zum Zweitwohnungssteuerrecht beinhaltet, die möglicherweise im Rahmen der Mustersatzung Berücksichtigung finden müssen. Sobald die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, wird die Geschäftsstelle dies im einzelnen prüfen. Hierüber werden wir schnellstmöglichst berichten.
Az.: 933-02/0