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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 213/2006 vom 24.02.2006
Urteil des VG Düsseldorf zur Grundsteuer
Mit Mitteilungsnotiz Nr. 89 v. Februar 2006 hatten wir über die Entscheidungen der 25. Kammer des VG Düsseldorf vom 23.01.2006 in mehreren Verfahren betreffend die Heranziehung zur Grundsteuer berichtet. Die Ausfertigung dieses Urteils (Az.: 25 K 2643/05) liegt nun vor und ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter Fachinfo & Service, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Grundsteuer, Sonstige Informationen abrufbar.
In der Urteilsbegründung wird ausführlich dargelegt, warum das Grundsteuerrecht nach Auffassung der Kammer des VG Düsseldorf nicht gegen Verfassungsrecht sowie kommunales Haushalts- und Steuerrecht verstößt. Es wird zum einen dargelegt, dass das Bundesverfassungsgericht - in Kenntnis seiner eigenen Rechtsprechung zum Vermögensteuerrecht - die Grundsteuer als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkennt. Es wird weiter ausgeführt, warum kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Schließlich wird dargelegt, dass für die Grundsteuer als Objektsteuer andere Grundsätze gelten als für die Sollertragsteuern wie die Vermögensteuer. Bei diesen Objektsteuern ist nämlich die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners nicht maßgeblich. Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht.
Auch die in dem konkreten Fall gerügte Höhe des Hebesatzes (475 Prozentpunkte) begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken. Die Gemeinde habe bei der Festsetzung der Hebesätze einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich aus der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit der Gemeinden ergibt. Aus dem Grundsatz der sparsamen, wirtschaftlichen und effizienten Haushaltswirtschaft aus § 75 Abs. 1 GO NRW ist eine Grenze der Hebesätze nach oben nur dann überschritten, wenn ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel erkennbar ist.
Az.: IV/1 931-00