Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 418/2008 vom 09.06.2008

Urteil zu Mautausweichverkehr und Immissionsschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 13. März 2008 (Az: 3 C 18.07) klargestellt, dass die Straßenverkehrsbehörden berechtigt sind, Durchfahrverbote anzuordnen und hat als Kriterium für die „erheblichen Auswirkungen“ die Anwendung der 16. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung nahe gelegt. Danach liegen erhebliche Auswirkungen vor, wenn sich der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) erhöht oder ein Beurteilungspegel von mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird (siehe DStGB Aktuell Nr. 1208-08 vom 20.03.2008).

Das Urteil ist nun auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar unter der Adresse www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/6302.pdf. Die Leitsätze der schriftlichen Begründung lauten:

„Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekannt gemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden.

Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweisverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – entnommen werden.

Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird."

Az.: III 644-05

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