Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 37/2024 vom 16.01.2024

Urteil zu Sperrpfosten gegen Durchgangsverkehr in Wohngebiet

Straßensperrungen zur Reduzierung des Verkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin einem Eilantrag stattgegeben, der sich u.a. gegen die Sperrung einer Straße mittels Sperrpfosten, der Einrichtung eines sog. „Kiezblocks“, in Berlin-Pankow gewandt hatte.

2021 hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der betroffenen Straße zu treffen. Dort sei ein zunehmender Durchgangsverkehr zu verzeichnen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit werde regelmäßig deutlich überschritten. Zudem würden die schmalen Gehwege befahren, was zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, insbesondere mit Kindern führe und den Zustand der Gehwege weiter verschlechtere. Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der u.a. mittels Sperrpfosten die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt wurde. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf den Beschluss der BVV. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden, doch der Eilantrag hatte Erfolg.

Nach Auffassung des VG Berlin bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilder. Die nach der StVO einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt. Zwar könnten spezielle Verkehrsregelungen zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße getroffen werden; hier sei aber nicht ersichtlich, dass in der Straße Schäden bestünden, die über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgingen. Ein erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ebenso wenig ersichtlich. Im Nesselweg gelte bereits jetzt Tempo 30, welches weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe der Antragsgegner nicht durchgeführt. Schließlich habe das Bezirksamt auch im Übrigen keine erhöhte Gefahrenlage dargelegt.

Soweit es sich auf Gefahren wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens oder des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer berufe, hätte die Behörde zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren machen müssen. Daran fehle es hier. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamtes selbst bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrsgefährdungen festgestellt. In Folge der Entscheidung muss das Bezirksamt die Sperrung aufheben und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Verkehrszeichen und -einrichtungen vorerst entfernen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 11. Kammer vom 15. Dezember 2023 (VG 11 L 316/23)

Die Pressemitteilung des VG Berlin vom 03.01.2024 kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht

Az.: 33.0-003/002

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