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StGB NRW-Mitteilung 426/2001 vom 05.07.2001
Urteil zur Verstaatlichung des Straßenwesens in NRW
Die Übertragung der Zuständigkeiten für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden auf das Land ist verfassungsgemäß. Dies hat der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 26. Juni 2001 entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden der beiden Landschaftsverbände gegen Vorschriften des 2. Modernisierungsgesetzes abgewiesen.
Lt. Urteilsbegründung sind die Landschaftsverbände zwar befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben; denn sie sind "Gemeindeverbände" im Sinne der landesverfassungsrechtlichen Regelung über die kommunale Selbstverwaltung (Art. 78 Landesverfassung NRW). Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie könne allenfalls vor dem Entzug kommunaler Angelegenheiten schützen. Bei der Einschätzung, ob eine Aufgabe eine kommunale Angelegenheit sei, komme dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Angesichts der Bedeutung der Landesstraßen sei es vertretbar, daß der Gesetzgeber den Landesstraßenbau nicht als kommunale Angelegenheit, sondern als eine des Landes qualifiziert habe.
Auch der Übergang des der Landesstraßenbauverwaltung dienenden Vermögens von den Landschaftsverbänden auf das Land ohne Gewährung einer Entschädigung oder eines Schuldenausgleichs im 2. Modernisierungsgesetz verstoße nicht gegen die Finanz- oder Organisationshoheit der Landschaftsverbände. In Übereinstimmung mit einer langen Rechtstradition sei es sachgerecht, daß mit dem Übergang einer Verwaltungsaufgabe auch das zugehörige Verwaltungsvermögen unentgeltlich übergehe.
Az.: III/1 642-00/1