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StGB NRW-Mitteilung 239/2003 vom 21.02.2003
US-Finanzministerium gegen US-Leasing-Geschäfte
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.10.2001 (Nr. 629, 630 und 631, S. 326 ff) auf die Risiken im Zusammenhang mit US-Leasing-Geschäften (sog. Cross-Border-Leasing-Transaktionen) hingewiesen. Nach einer Mitteilung im Europäischen Wirtschaftsdienst (EUWID vom 18.02.2003) hat das US-Finanzministerium sich in einem Erlass vom November 2002 gegen das US-Cross-Border-Leasing ausgesprochen und will Steuerersparnisse für solche US-Leasing-Geschäfte nicht mehr gewähren. Hierdurch entstehen für Städte und Gemeinden, die solche US-Leasing-Geschäfte abschliessen möchten, erhebliche finanzielle Risiken. Die US-Leasing-Verträge unterliegen amerikanischem Recht. Regelmäßig ist in diesen Verträgen eine Vertragsklausel enthalten, dass die Stadt/Gemeinde den Steuervorteil des US-Investors in den USA garantieren muss. Wird der Steuervorteil in den USA nicht gewährt, wird der Vertrag beendet. Die deutsche Stadt/Gemeinde muss dann in der Regel eine erhebliche Schadensersatzsumme zahlen, die deutlich über dem liegt, was die jeweilige Stadt/Gemeinde als sog. Netto-Barwertvorteil aus den Verträgen zieht. Auf dieses Vertragsrisiko hatte die Geschäftsstelle bereits in den Mitteilungen des StGB NRW 2001 Nr. 631 (Ziffer c., S. 328f.) ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde dieses Risiko auch im Schnellbrief des StGB NRW (Nr. 8) vom 20.01.2003 nochmals ausdrücklich benannt.
Vor diesem Hintergrund ist wegen des Erlasses des amerikanischen Finanzministeriums (veröffentlicht im November 2002 im amerikanischen Steuerblatt) mit dem Inhalt, dass US-Cross-Border-Leasing-Geschäftse zukünftig steuermindernd nicht mehr anerkannt werden das Risiko des Schadensersatzes erheblich, so dass auf keinen Fall Transaktionen abgeschlossen werden sollten, bei denen das Steuerrechtsänderungsrisiko zu Lasten der Gemeinde geht.
Az.: II/2 24-21 qu/g