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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 630/2001 vom 05.10.2001
US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht
Im Zusammenhang mit US-Leasinggeschäften wurde an die Geschäftsstelle die Frage herangetragen, ob eine Stadt oder Gemeinde den sog. Barwertvorteil aus einem US-Leasinggeschäft dem allgemeinen Haushalt zuführen kann oder ob dieser Barwertvorteil nicht der gebührenfinanzierten Einrichtung Abwasserentsorgung zuzuordnen ist, wenn Kanalnetze oder/und Kläranlagen verleast werden. Es kann zwar argumentiert werden, dass das Eigentum an dem gebührenfinanzierten Anlagevermögen bei der Stadt/Gemeinde verbleibt und insoweit Erlöse, die aus dem US-Leasinggeschäft resultieren, dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden können, weil insoweit der gebührenpflichtige und gebührenzahlende Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung weder einen Vorteil noch einen Nachteil erleidet. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) in einem Urteil vom 15.12.1994 (Az.: 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, S. 175, S. 176) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sog. Veräußerungsgewinne die eine Gemeinde dadurch erzielt, dass sie das Anlagevermögen auf einen Dritten überträgt, den Gebührenschuldnern gutzuschreiben hat. Das OVG NRW führt hierzu wörtlich aus:
"Wird Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, gleichwohl aber noch einen Nutzungswert besitzt, veräußert, stehen dem Gebührenhaushalt die Veräußerungsgewinne zu. Denn diese stellen den Gegenwert für die entgangenen, (kostenlosen) Nutzungsmöglichkeiten der Anlagegüter dar. Für die Auffassung, daß der Veräußerungsgewinn anstatt dem Gebührenhaushalt dem allgemeinen Haushalt zugute kommen muß, gibt es nach Überzeugung des Senats keine sachliche Rechtfertigung. Denn sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit den vollständig bzw. nahezu vollständig abgeschriebenen Vermögensgegenstände entstanden sind, hat der Gebührenhaushalt (durch Aufbringung der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung) getragen, so daß auch nur ihm ein entsprechender Restnutzungswert bzw. ein darauf basierender Übertragungsgewinn zusteht."
Wird diese Rechtsprechung des OVG NRW in dem Urteil vom 15.12.1984 zugrunde gelegt, so darf bei US-Leasinggeschäften nicht verkannt werden, dass hier mit gebührenfinanzierten Anlagevermögen Erlöse erwirtschaftet werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass unter kommunalabgabenrechtlichen Gesichtspunkten das OVG NRW die Rechtsauffassung zukünftig vertreten könnte, Erlöse aus US-Leasinggeschäften stünden nicht dem allgemeinen Haushalt, sondern der gebührenfinanzierten Abwasserentsorgungseinrichtung und damit den gebührenzahlenden Nutzern zu und seien insoweit gebührenmindernd einzusetzen. In diesem Zusammenhang können wir ergänzend darauf hinweisen, dass diejenigen Städte, die ein US-Leasinggeschäft in bezug auf Abwasseranlagen getätigt haben (z.B. die Stadt Düsseldorf), bislang die Erlöse gebührenmindernd eingesetzt haben.
Az.: II/2 24-21