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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 358/2018 vom 08.06.2018
UVgO wird für die Behörden des Landes NRW verbindlich
Die Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ ist am 08.06.2018 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht worden (MBl. NRW. 2018 S. 362). Dieser Erlass führt insbesondere dazu, dass für die Landesbehörden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem 09.06.2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verpflichtend wird.
Die Städte und Gemeinden in NRW sind hiervon nicht betroffen, da für diese nicht die Landeshaushaltsordnung, sondern § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) maßgeblich ist. Diese bestimmt in § 25 Abs. 2 GemHVO, dass bei Unterschwellenvergaben diejenigen Vergabebestimmungen anzuwenden sind, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt. Hierzu gibt es nach wie vor nur einen Entwurf für einen neuen Runderlass über die Kommunalen Vergabegrundsätze und gilt vorerst der Runderlass vom 06.12.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 725) weiter. Einzelheiten zu den geplanten Änderungen können Mitgliedskommunen dem Schnellbrief Nr. 70 vom 08.03.2018 entnehmen, der im Mitgliederbereich zur Verfügung steht.
Zu dem Erlassentwurf hatte der Städte- und Gemeindebund NRW noch einige Änderungsvorschläge vorgelegt, über die seitens der Landesregierung noch beraten wird. Derzeit ist offen, wann der neue Runderlass in Kraft treten wird. Zu den Forderungen des StGB NRW gehört unter anderem, entgegen den Vorgaben der UVgO bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro Verhandlungsvergaben mittels einfacher E-Mail abwickeln zu dürfen. Dies hat das Land im oben genannten Erlass unter Ziffer 3 für die Landesbehörden nunmehr umgesetzt. Entsprechend sollte einer Übernahme dieser Regelung in die neuen Kommunalen Vergabegrundsätze nichts im Wege stehen.
Az.: 21.1.2.3-002/001