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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 201/2014 vom 17.03.2014
Verbändeanhörung zum EEG-Entwurf
Der DStGB hat gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag im Rahmen der Verbändeanhörung zu den Entwürfen eines Gesetzes „zur grundlegenden Reform des EEG“ und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts sowie einer Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Stellung genommen (vgl. auch StGB NRW-Mitteilung 137/2014). Nicht in dem Entwurf zum EEG enthalten waren dabei Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung und inhaltlich zur Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG-Umlage. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachgetragen, um den Verbänden zu einem späteren Zeitpunkt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Aus kommunaler Sicht wurde zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
Es wird begrüßt, dass die Bundesregierung eine Reform eines Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) einleiten will, mit der die Kosten begrenzt, die finanziellen Risiken und Lasten der Energiewende gerechter verteilt und die erneuerbaren Energien besser in den Markt integriert werden sollen. Insofern werden auch die Forderungen der kommunalen Spitzenverbände bei einer EEG-Reform nach Berücksichtigung von Kosteneffizienz, Systemstabilität und Versorgungssicherheit, Klimaschutz und gesamtwirtschaftlichen Kosten und Wertschöpfung aufgegriffen. Die Begrenzung der staatlichen Vergütung und die Einführung stärker marktwirtschaftlich geprägter Instrumente sind hierfür die richtigen Ansätze. Die Umstellung des Fördersystems muss jedoch schrittweise und mit der erforderlichen Sensibilität erfolgen, um die mit der Energiewende entstandenen dezentral aufgestellten Energieprojekte und die breite Akteursvielfalt nicht nachhaltig zu beeinträchtigen. Die breite Partizipation von Bürgern, Unternehmen und lokaler Wirtschaft und die damit verbundene Entstehung von kommunalen Wertschöpfungseffekten schafft die dringend erforderliche Akzeptanz für den Umbau der Energiesysteme.
Die Kommunen engagieren sich seit vielen Jahren durch Klimaschutzprogramme und lokale/regionale Energiekonzepte für eine Steigerung der Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energien. Dadurch sind vielfältige Projekte und Maßnahmen auch mit kommunalen Unternehmen und vielfach unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger entstanden. Diese Projekte und Maßnahmen dürfen durch die geplante verpflichtende Direktvermarktung wie die Regelungen zur Eigenstromerzeugung sowie für die besonderen Ausgleichsregelungen nicht in Frage gestellt werden. Da der Entwurf zur Eigenstromerzeugung und zu den besonderen Ausgleichsregelungen noch keine Aussagen enthält, behalten wir uns dazu eine Stellungnahme nach Vorliegen eines entsprechenden Gesetzentwurfes vor und bitten zugleich darum, den Deutschen Städtetag und den Deutschen Städte- und Gemeindebund unbedingt bei den weiteren Beratungen zu diesen für die Kommunen wichtigen Fragestellungen rechtzeitig einzubeziehen.
Die Reform des EEG ist allerdings nur ein Teil der Weiterentwicklung des Energiemarktes. Zugleich muss sichergestellt werden, dass sowohl die erneuerbaren Energien als auch die daneben benötigten konventionellen Kraftwerke und Speicher in einem gemeinsamen Markt bestehen können und ihre Finanzierung wirtschaftlich bleibt. Um die Versorgungssicherheit auf dem bisher hohen Niveau zu halten und sicherzustellen, sind langfristige, sichere Planungs- und Investitionsbedingungen notwendig, die vor allem die neuen mit energieeffizienten Technologien betriebenen, flexiblen Kraftwerke wieder rentabel werden lassen. Die EEG-Novelle mit der Einführung eines Kapazitätsmechanismus zu verknüpfen, der die Bereitstellung von gesicherter Leistung auch bei Stromknappheit und damit Versorgungssicherheit honoriert, ist hierfür ein sinnvoller Lösungsansatz.
Um die Akzeptanz der Energiewende nicht zu gefährden, muss bei der Durchführung des vorgesehenen Ausschreibungsmodells gewährleistet sein, dass auch kommunale Projekte, unter Beteiligung der Bürger, die Chance haben, am Markt bestehen und von der Förderung profitieren zu können. Da die geplante EEG-Reform zudem zu erheblichen Veränderungen bei den Investitionsbedingungen führen wird, sind die geplanten Übergangsbestimmungen zu überdenken.
Wir möchten nachfolgend zu einigen dieser Punkte detaillierter Stellung nehmen.
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu § 1 a Grundsätze des Gesetzes
Die geplante Marktintegration der erneuerbaren Energien und die Konzentration der Förderung auf kostengünstige Technologien sind zu begrüßen. Die Begrenzung der Fördersätze und sowie die geplante Weiterentwicklung der verpflichtenden Direktvermarktung stellen im Grundsatz die geeigneten Instrumente hierfür dar.
Ebenso wird die geplante Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung begrüßt. Die Einführung eines derartigen Verfahrens als Pilotprojekt für Freiflächen-Photovoltaikanlagen stellt, wie bereits erwähnt, den richtigen Ansatz dar. Allerdings sollte, um das gewünschte Ziel der Begrenzung der Förderhöhe sowie die gleiche Marktbedingung für alle Akteure und Energiearten einzuführen, die Ausschreibung erweitert werden, ohne bestimmte Technologien gänzlich auszuschließen. Dabei muss auch die Aufschlüsselung nach Regionen weiterhin möglich bleiben. Im Rahmen eines solchen Ausschreibungsverfahrens muss unbedingt sichergestellt werden, dass auch künftig insbesondere Anlagenbetreiber aus dem kommunalen Bereich bzw. Bürgerenergieanlagen der Markteintritt und damit der Zugang zur Förderung möglich bleibt. Investitionsrisiken und Kosten des Projekts dürfen insoweit keine unüberwindbare Hürde darstellen. Eine Marktkonzentration zugunsten der großen Marktteilnehmer würde die Gefährdung einer Vielzahl an Bürgerprojekten bedeuten. Gerade diese sind es aber, die für die Akzeptanz der Bürger gegenüber der Energiewende beitragen. Bei ihnen wird die dezentrale Erzeugung idealer Weise mit der dezentralen Wertschöpfung verbunden.
Zu § 22 c Einspeisevergütung für kleine Anlagen
Es wird begrüßt, dass die Einspeisevergütung für kleine Anlagen beibehalten werden soll. Nach unserer Auffassung ist es für die kleinen Anlagen mit erheblichem Aufwand verbunden, einen Direktvermarktungsunternehmer zu finden, um diesen mit der Vermarktung des Stroms zu beauftragen. Die Einführung der Direktvermarktungspflicht sollte mit Blick auf die breite kommunale und bürgerschaftliche Akteursvielfalt schrittweise erfolgen. Zudem müssen Anlagenbetreiber und Investoren ausreichende Planungssicherheit haben, damit der Ausbau erneuerbarer Energien nicht ausgebremst wird.
Zu § 37 Vermarktung und EEG-Umlage
Eine Regelung im Gesetz hinsichtlich der Beteiligung des Eigenstromverbrauchs an der EEG-Umlage ist unerlässlich. Allerdings müssen Bestandsanlagen, d. h. der Betrieb bestehender bzw. geplanter Anlagen zur Eigenversorgung, von den neuen Regelungen ausgenommen bleiben. Der Ausbau und die Förderung dieser Anlagen muss weiterhin unterstützt werden. Dies sollte unabhängig von ihren Fördergrößen oder Förderhöhen gelten, um bereits getätigte Investitionen bei Altanlagen nicht vollständig zu entwerten. Ziel muss es sein, durch derartige Anlagen den Eigenverbrauch kommunaler Liegenschaften sicherzustellen. Bestehende Eigenverbrauchsanlagen sowie Ertüchtigungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand dürfen nicht unter den Anwendungsbereich der geplanten Regelung fallen.
Bei der Eigenstromerzeugung aus neu in Betrieb genommenen Anlagen ist im Hinblick auf die Einbeziehung der EEG-Umlage dieser Anlagen zu differenzieren. Für kommunale Anlagen, die lediglich zu dem Zweck installiert werden, die kommunalen Liegenschaften energieeffizient zu versorgen, sollte eine Verpflichtung zur Einbeziehung in die EEG-Umlage entfallen. Ihnen kann - für den Fall der Erzeugung der über ihre Eigenkapazitäten anfallende Strom - nicht zugemutet werden, einer Pflicht zur Direktvermarktung zu unterliegen. In diesem Sinne muss auch der wirtschaftliche Betrieb besonders nachhaltiger und energiewirtschaftlich sinnvoller Erzeugungsanlagen, wie z. B. KWK in der öffentlichen Versorgung, Klär- oder Deponiegas, etc. gewährleistet bleiben und von der EEG-Umlage ausgenommen bleiben. Eine andere Beurteilung kann sich allerdings hinsichtlich von neu in Betrieb genommenen Anlagen ergeben, die im Wesentlichen zum Zwecke der Direktvermarktung errichtet wurden. Hier sollte die Eigenstromerzeugung in die EEG-Umlage grundsätzlich einbezogen werden. Die in dem Entwurf vorgesehene Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW und weniger als 10 MWh Eigenverbrauch im Jahr sollte zum Schutz von Kleinanlagen dagegen beibehalten werden.
Zu §§ 40 bis 44 Besondere Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Die derzeitigen Ausnahmeregelungen von der EEG-Umlage sollten ebenfalls überprüft und an das tatsächliche Erfordernis, energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, von der EEG-Umlage zu befreien, angepasst werden. Allerdings sind dabei die besonderen Bedingungen der Schienenverkehrsunternehmen angemessen zu berücksichtigen. Wie bereits im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD herausgestellt wird, ist der Schienenverkehr besonders umweltfreundlich und energieeffizient. Die bisherigen Regelungen zu Schienenbahnen und damit den ÖPNV sollten, wie dies auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist, aufrechterhalten bleiben. Sowohl für Unternehmen des schienengebundenen Nah- als auch Fernverkehrs sollten deshalb weiterhin den Ausnahmeregelungen bei der EEG-Umlage unterliegen. Insbesondere darf es zu keiner Diskriminierung des ÖPNV gegenüber dem Fernverkehr kommen.
Zu §§ 66 bis 69 Übergangsbestimmung
Im Hinblick auf die erheblichen Einschnitte ist den Investoren genügend Zeit zu geben, um sich auf die geplanten Änderungen einzustellen. Aus diesem Grunde sind die geplanten allgemeinen Übergangsfristen in §§ 66 bis 69 zu überdenken. Der Entwurf des Gesetzes legt grundsätzlich fest, dass für die Frage nach der Geltung der neuen Fassung des EEG auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen abzustellen ist. Anlagen, die bis zum 31.07.2014 in Betrieb genommen wurden, sollen hinsichtlich der Vergütungssätze noch dem geltenden Recht unterliegen.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine Erweiterung dieses Grundsatzes in § 66 Abs. 3 EEG n. F. vorgesehen. Dort wird für die Fortgeltung des EEG 2012 auf den Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Zulassung von Anlagen bis zum 23.01.2014 abgestellt und auf die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31.12.2014. Eine solche Vertrauensschutzregelung ist zu begrüßen. Sie ist für die Investitions- und Planungssicherheit von Anlagen unerlässlich, um den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien nicht auszubremsen und die Akzeptanz für solche Projekte nicht zu gefährden. Allerdings ist die in dem Entwurf vorgesehene Stichtagsregelung für die Erteilung einer Genehmigung bzw. einer Zulassung nicht ausreichend. Wichtige Investitionsentscheidungen, die u. a. die Bestellung und Anzahlung der Anlagen umfassen, fallen bereits weit vor das Vorliegen der Genehmigung. Dabei fallen bereits langwierige und kostspielige Planungsvorbereitungen an. Investoren kalkulieren bei ihren Planungen mit den derzeitig gültigen Vergütungssätzen. Weitere Risiken, die im Verlauf des Genehmigungsverfahrens auftreten, können dem Investor nicht aufgebürdet werden. Deshalb muss für den Beginn der Berücksichtigung der neuen Vergütungssätze auf das laufende Genehmigungsverfahren abgestellt werden und für die weitere Umsetzung der Projekte bis hin zur Inbetriebnahme ein späterer, hinreichend und praxisnaher Zeitpunkt vorgesehen werden.
Anlagen sollten daher nach dem EEG 2012 vergütet werden, wenn die jeweiligen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren der Anlagen vor dem 23. Januar 2014 begonnen haben. Für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen halten wir dagegen den 31. Dezember 2015 für angemessen.
Az.: II/3 811-00/8