Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 179/2014 vom 04.02.2014

Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine

Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Juni 2013 das neue Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) beschlossen, das die Beteiligungs- und Anhörungsrechte von Tierschutzvereinen stärkt. Das Gesetz eröffnet Tierschutzvereinen, die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind, die Möglichkeit, bereits vor dem Erlass neuer tierschutzrelevanter Vorschriften durch das Land Stellung zu nehmen, ebenso auf kommunaler Ebene im Vorfeld bestimmter Genehmigungsverfahren zur Haltung von Tieren.

Sofern die Verletzung von Tierschutzvorschriften im Raume steht, können die Vereine Klagen gegen behördliche Erlaubnisse erheben - etwa zur Kürzung von Hühnerschnäbeln oder der Schwänze von Kälbern - oder gegen erteilte Genehmigungen zum Bau neuer Stallanlagen. Gegen die Genehmigung von Tierversuchen ist eine Feststellungsklage zulässig. Damit diese Rechte ausgeübt werden können, müssen Behörden sie über bevorstehende oder laufende Rechtssetzungs- oder Genehmigungsverfahren informieren. Mit Schnellbrief vom 14.03.2013 (Nr. 50/2013) hatten wir detailliert über deren genaue Rechte informiert.

Das Ministerium hat nunmehr die Liste dieser Tierschutzvereine veröffentlicht. Diese ist im Internet unter www.umwelt.nrw.de abrufbar. Sie kann aber auch von den Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliedsbereich) unter Rubrik Fachinfo & Service/ Fachgebiete/ Bauen und Vergabe/ Baugenehmigungsverfahren abgerufen werden.

Az.: II/1 660-00

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