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StGB NRW-Mitteilung 203/1998 vom 20.04.1998
Verbindlichkeit eines Gesamtschulerrichtungsbeschlusses
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Dezember 1997 (Az.: 1 K 7977/96) eine Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf bestätigt, nach welcher die Stadt Heiligenhaus gehalten ist, entsprechend einem Errichtungsbeschluß aus dem Jahr 1992 die Sekundarstufe II einer Gesamtschule zu errichten. Die Stadt hatte seinerzeit einen Beschluß gefaßt, der die Errichtung einer Gesamtschule mit Sekundarstufe I als Ganztagsschule und Sekundarstufe II in Form der gymnasialen Oberstufe umfaßte. Während der Beschluß hinsichtlich der Sekundarstufe I umgesetzt wurde, entschied der Rat der Stadt Heiligenhaus im Jahre 1996, den Gesamtschulerrichtungsbeschluß hinsichtlich der Sekundarstufe II vor dem Hintergrund nach unten korrigierter Schülerzahlprognosen aufzuheben. Dieser Beschluß wurde von der Bezirksregierung als (genehmigungsbedürftige) Änderung der Schule im Sinne von § 8 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz in Form des Abbaus gewertet. Die Bezirksregierung versagte die Genehmigung, da nach ihrer Ansicht ein Bedürfnis für den Abbau der Schule nicht festgestellt werden konnte.
Vom Verwaltungsgericht Düsseldorf verworfen wurde in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Stadt Heiligenhaus, daß die Einholung einer Genehmigung entbehrlich sei, da die Schule im Rechtssinne noch gar nicht existent gewesen sei. Das Gericht stellt insoweit entscheidend darauf ab, daß 1992 auf freiwilliger Basis die Errichtung einer Gesamtschule inklusive Sekundarstufe II beschlossen und genehmigt worden sei.
Az.: IV/2 211-5