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StGB NRW-Mitteilung 176/2020 vom 05.03.2020
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
§ 217 StGB enthält ein Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu am 26.02.2020 ein Urteil (Az.: 2 BvR 2347/15 u. a.) gefällt. Das Gericht hat mit Presseerklärung vom 26.02.2020 mitgeteilt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig sei. Geklagt hatten Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Mit dieser Begründung hat der zweite Senat mit Urteil vom 26.02.2020 entschieden, dass das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleere. Hieraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren. Er müsse dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibe.
Az.: 38.0.13-001/002