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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 141/1996 vom 20.03.1996
Verbotswidrige Abfallablagerungen im Wald
Die Geschäftsstelle weist zur Frage der Kostentragungspflicht bei verbotwidrigen Abfall-ablagerungen im Wald unter Bezugnahme auf die Mitteilungsnotiz vom 20.01.1996 ( Nr.2, lfde Nr. 49) auf folgendes ergänzend hin:
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 1.Halbsatz Landesforstgesetz NW (GV NW 1995, S. 382) werden Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den entsorgungspflichtigen Körperschaften übergeben. Diese Regelung gilt nach § 6a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz jedoch nicht für Wald im Sinne der §§ 32 und 37 Landesforstgesetz NW, d.h. den Gemeindewald, sowie für Wald im Eigentum des Bundes.
Soweit § 6a Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz Landesforstgesetz NW regelt, daß Abfälle im Wald auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung eingesammelt und den entsorgungspflichtigen Körperschaften übergeben werden, hat das Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NW mitgeteilt, daß die Forstbehörden als Abfallbesitzer auch diejenigen Kosten zu zahlen haben, die den entsorgungspflichtigen Körperschaften nach der Übergabe der Abfälle durch die weiteren Entsorgungsmaßnahmen entstehen ( siehe hierzu die Mitteilungsnotiz vom 20.01.1996 , Nr.2, lfde Nr. 49)
Soweit unabhängig davon verbotswidrige Abfallablagerungen im Gemeindewald oder im Wald im Eigentum des Bundes in Rede stehen, greift grundsätzlich der Ausschlußtatbestand des § 6a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Landesabfallgesetz NW ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen im Gemeindewald oder Bundeswald über die Abfallgebühren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NW abgerechnet werden. Voraussetzung ist insoweit allerdings, daß der Gemeindewald oder der Wald im Eigentum des Bundes als Grundstück angesehen werden kann, daß der Allgemeinheit zugänglich ist. Unter Grundstücken, die der Allgemeinheit zugänglich sind, sind hierbei nach § 5 Abs.6 Satz 3 LAbfG NW insbesondere solche Grundstrücke zu verstehen, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstückes (durch Dritte) zu dulden hat.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Bundesland Nordrhein-Westfalen in ihren Arbeitsvorschlägen zur Anpassung des Landesabfallgesetz NW an das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) den Vorschlag unterbreitet worden, nochmals im LAbfG NW ausdrücklich klarzustellen, daß die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen von verbotswidrigen Abfallablagerungen insbesondere im Gemeindewald über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Dieser Ergänzungsvorschlag dient der Klarstellung im Gesetz. Bereits nach der jetzigen Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NW dürften die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen der verbotswidrigen Abfall-ablagerungen im Gemeindewald über die Abfallgebühren abgerechnet werden können, soweit der Gemeindewald ein der Allgemeinheit zugängliches Grundstück i.S.d. § 5 Abs.6 Satz 3 LAbfG NW ist.
Az.: 31-64 qu/gt