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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 49/1996 vom 20.01.1996
Verbotswidrige Abfallablagerungen im Wald
Mit Erlaß vom 19.09.1994 (Az.: IV A 2-889/3-24344) hatte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Maßgaben veröffentlicht, die bei der Entsorgung von Abfällen im Wald zu beachten sind.
Unter Bezugnahme auf diesen Erlaß hatte die Geschäftsstelle des NWStGB mit Schreiben vom 20.02.1995 bei dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen angefragt, ob die Forstbehörden zukünftig auch für die Kosten der Beförderung und Endbeseitigung der verbotswidrigen Abfallablagerungen im Wald aufzukommen haben, weil die Forstbehörden in dem o. g. Erlaß als Abfallbesitzer im Sinne des § 5 Abs. 4 LAbfG NW bzw. § 3 Abs. 1 des Bundes einklassifiziert werden.
Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen auf die entsprechende Anfrage des NWStGB geantwortet. In dem Antwortschreiben wird zur Frage der Kostentragungspflicht für das Einsammeln, Befördern und die Endbeseitigung von Abfällen im Wald eine Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt und gleichzeitig mitgeteilt, daß hiernach die Forstbehörden als Abfallbesitzer auch diejenigen Kosten zu zahlen haben, die den entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Übergabe der Abfälle durch die weiteren Entsorgungsmaßnahmen entstehen.
Im einzelnen hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Stellungnahme ggü. dem Umweltministerium NW abgegeben:
"Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für das Einsammeln des Abfalls zuständig und nehmen damit als Abfallbesitzer die entsprechenden Einrichtungen des Kreises in Anspruch. Wer letztlich die Kosten zu tragen hat, muß losgelöst von der jeweiligen Aufgabenstellung betrachtet werden. Soweit Kosten - aus welchen Gründen auch immer - über Gebühren nicht abwälzbar sind, wird hierdurch die Vereinbarkeit der Kostentragung mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Entsorgungspflicht nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch im Verhältnis der Forstbehörden zu den Kreisen als entsorgungspflichtigen Körperschaften.
Nach dem Verständnis des Kommunalabgabenrechts müssen Benutzungsgebühren leistungsbezogen sein. Der Kostenbegriff in § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen restriktiv auszulegen. Das bedeutet, daß im Prinzip nur solche Kosten in die Gebührenkalkulation einbezogen werden können, die mit der Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtung unmittelbar im Zusammenhang stehen. Aus diesem Grunde war es in der Vergangenheit zweifelhaft, ob z. B. die Abfallberatung kostenmäßig der Abfallentsorgung zugerechnet werden kann, weil nämlich nach der Intention des Landesabfallgesetzes (LAbfG) die Beratertätigkeit zum Inhalt hat, die kommunale Leistung "Abfallentsorgung" so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Ebenso war es zumindest fraglich, ob und inwieweit z. B. Kosten für verbotswidrige Abfallablagerungen und für die Nachsorge stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 KAG gehören.
Um rechtliche Zweifel auszuschließen, ist der abgaberechtliche Kostenbegriff (§ 6 Abs. 2 KAG) durch die Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG erweitert und modifiziert worden. Die diesbezglichen Regelungen müssen jedoch in einem engen Sachzusammenhang gesehen werden. Dies kann aber nur bedeuten, daß die Kosten für die in § 9 Abs. 2 LAbfG aufgeführten Leistungen nur insoweit in die Gebührenkalkulation einfließen können, als sie im Zusammenhang mit der den entsorgungspflichtigen Körperschaften obliegenden Aufgaben im Rahmen ihres Satzungsrechts stehen. Keinesfalls kann die Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG zum Inhalt haben, daß auch solche Kosten oder Kostenteile der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt werden, die keinerlei Bezug zur häuslichen Abfallentsorgung mehr haben und einem ganz anderen Personenkreis als den gebührenpflichtigen Grundstückseingentümern zuzurechnen sind.
Daß bei stillgelegten Deponien die Sanierungskosten wegen Schadstoffanreicherung in Boden und Grundwasser, die z. B. auf umweltgefährdende Nachwirkungen der industriellen Produktion (vgl. RdErl. vom 26.03.1980 - SMBl. NW 770), nicht der häuslichen Abfallentsorgung angelastet werden können, versteht sich von selbst. Das gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Beratung von Abfallbesitzern, deren industrielle und gewerbliche Abfälle von der gemeindlichen Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind. Ebensowenig sind aber auch die Kosten für sonstige (Sonder-) Abfälle, wie Bauschutt, Baustellenschutt etc., die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der regelmäßigen Grundstücksentsorgung stehen, ansatzfähig. Es kann nämlich nicht Sinn und Zweck der Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG sein, über § 6 KAG die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer "die Zeche bezahlen zu lassen", für die ein ganz anderer Personenkreis einzustehen hat. Eine solche Verfahrensweise ist mit einer gesetzeskonformen Interpretation des § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LAbfG nicht zu vereinbaren. In diesen Fällen sind vielmehr die Verursacher finanziell zu fordern; § 6 KAG kann jedenfalls nicht greifen."
Vor diesem Hintergrund der Schreiben des Umweltministeriums NW und des Innenministeriums NW haben die Forstbehörden bei verbotswidrigen Abfallablagerungen im Wald nicht nur für die Kosten aufzukommen, die durch das Zusammentragen der Abfälle im Wald entstehen. Darüber hinaus müssen die Forstbehörden auch für diejenigen Kosten aufkommen, die den entsorgungspflichtigen Körperschaften nach der Übergabe der Abfälle durch die weiteren Entsorgungsmaßnahmen entstehen, d. h. es sind auch die Kosten für die Beförderung und die Endbeseitigung der verbotswidrigen Abfallablagerungen durch die Forstbehörden zu zahlen.
Az.: IV/2 31-64 qu/mu