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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 696/2003 vom 14.08.2003
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Aufgrund vermehrter Anfragen weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Mit Schnellbrief vom 16.4.2003 war den Städten und Gemeinden mitgeteilt worden, dass die
Pflanzenabfallverordnung NRW mit Wirkung zum 01.05.2003 aufgehoben worden ist (GV NRW 2003, S. 71, S. 74). Durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung soll jede Stadt oder Gemeinde nunmehr die Möglichkeit haben, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen eigenständig unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse selbst zu regeln. Das Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ (Stand: April 2003) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landes NRW bietet hier eine inhaltliche Hilfestellung an.
Die Regelung der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen kann auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Allgemeinverfügung zugelassen werden. Nach Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) sind z.Zt. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im wesentlichen noch die Kreisordnungsbehörden zuständig. In dem Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ist aber bereits vorgesehen, die in Nr. 30.1.14 getroffene Zuständigkeitsregelung dahin zu ergänzen, dass für Genehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald die untere Forstbehörde und zum Verbrennen aller anderen pflanzlichen Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Soweit es sich dabei um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, soll zusätzlich das Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer hergestellt werden.
Die Zuständigkeits-Verordnung ist zwischenzeitlich noch nicht geändert worden, so dass im Grundsatz weiterhin die Kreisordnungsbehörden zuständig sind. Soweit hiernach Regelungsbedarf vor Ort gesehen wird, kann z.B. wie im Kreis Aachen verfahren werden. Dort haben die Stadt Monschau, die Gemeinde Simmerath und die Gemeinde Roetgen eine Allgemeinverfügung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf ihren Gemeindegebieten eigenständig erarbeitet. Diese Allgemeinverfügung ist dann mit Kreis abgestimmt worden. Anschließend hat der Kreis Aachen die Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kreises für diese Städte und Gemeinden veröffentlicht.
Ergänzend wird im Hinblick auf sog. Brauchtumsfeuer nochmals auf folgendes hingewiesen:
Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer haben nach dem „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ (Stand: April 2003) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landes NRW nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.
Zu beachten sind dabei ausschließlich die Bestimmungen des § 7 LImSchG, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch belästigt werden können. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorgangs ab.
Eine erhebliche Belästigung kann sich z.B. dadurch ergeben, dass im Rahmen des Brauchtumsfeuers Abfälle wie z.B. behandelte Paletten, Schalbretter, Altreifen und ähnliches verbrannt wird, die nach dem Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen sog. Brauchtumsfeuern nicht mit verbrannt werden dürfen, weil bei sog. Brauchtumsfeuern nur geeignete pflanzliche Rückstände wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden dürfen.
Es ist vorgesehen, bei der geplanten Änderung des Landes-Imissionsschutzgesetzes im Jahr 2003 eine Regelung aufzunehmen, die ausdrücklich klarstellt, dass das Abbrennen von Brauchtumsfeuern durch Ortsrecht z.B. durch ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde im einzelnen näher geregelt werden kann. Auch hier muss die Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes mithin noch abgewartet werden. Bis dahin gilt der heutige Regelungsgehalt des § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz für diese Brauchtumsfeuer.
Az.: II/2 32-00-18 qu/g