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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 894/2003 vom 19.11.2003
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftsstelle zum Thema „Verbrennen von pflanzlichen Abfällen“ nochmals auf folgendes hin (vgl. Mitt. StGB NRW 2003 Nr. September 2003 Nr. 696, S. 308f.):
Nach der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.05.2003 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch Allgemeinverfügung nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu regeln. Es ist vorgesehen, die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz mit Blick auf § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dahin zu ändern, dass die Städte und Gemeinden (die örtlichen Ordnungsbehörden) die Einzelheiten regeln, unter denen pflanzliche Abfälle auf einem Gemeindegebiet verbrannt werden können. Es wird nunmehr davon ausgegangen, dass die Zuständigkeits-Verordnung im Frühjahr 2004 geändert wird.
Solange die Zuständigkeitsverordnung noch nicht geändert worden ist, sind die Kreisordnungsbehörden für den Erlass entsprechender Allgemeinverfügungen nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kreis Aachen eine Allgemeinverfügung für die Stadt Monschau und die Gemeinden Simmerath und Roetgen erlassen hat, mit welcher insbesondere das Verbrennen von Buchenheckenschnitt geregelt wird. Der Kreis Aachen hat die Allgemeinverfügung nur für diejenigen Städte und Gemeinden erlassen, die dieses gewünscht haben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Allgemeinverfügung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG für sog. Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer nicht erlassen werden kann. Denn Brauchtsumsfeuer haben nach dem „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ (Stand: April 2003) des Umweltministeriums NRW nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Hier gilt ausschließlich der Regelungsgehalt in § 7 LImSchG NRW. Nach § 7 LImSchG NRW ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. In diesem Zusammenhang ist eine Änderung des § 7 LImSchG NRW durch den Landesgesetzgeber geplant, wonach die Städte und Gemeinden die näheren Einzelheiten zum Verbrennen von Gegenständen im Freien z.B. durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln können. Auch diese geplante Gesetzesänderung wird voraussichtlich erst im Frühjahr 2004 erfolgen.
Az.: II/2 32-00-18 qu/g