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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 129/2004 vom 20.01.2004
Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu Altmark-Trans eingestellt
Am 24.7.2003 hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg sein Urteil in dem vom Bundesverwaltungsgericht initiierten Vorab-Entscheidungsverfahren zum sog. "Magdeburger Urteil" verkündet (Rechtssache C 280/00 - Altmark-Trans). Über die Einzelheiten wurde in Mitt.StGB NRW, lfd. Nr. 604/2003, berichtet. Erwartungsgemäß hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Erteilung von Liniengenehmigungen durch das Regierungspräsidium Magdeburg an die Firma Altmark-Trans bzw. Nahverkehrsgesellschaft Altmark eingestellt, weil die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Sache für erledigt erklärt haben (BVerwG 3 C 28/03, Beschl. v. 11.12.2003).
Damit steht eine Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einordnung einer Verkehrsdienstleistung als eigenwirtschaftlicher oder gemeinwirtschaftlicher Verkehr und der daraus folgenden Konsequenzen hinsichtlich den Anforderungen an eine beihilferechtlich einwandfreie Einräumung von Marktzutrittschancen weiterhin aus. Die Ausführung des Europäischen Gerichtshofs in Form des Urteil vom 24.7.2003 sind aber bei weiteren Verfahren für Liniengenehmigungen zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die vier Kriterien, nach denen die Zahlung von Mitteln der öffentlichen Hand außerhalb der Bedingungen der geltenden EU-Nahverkehrsordnung zulässig ist als auch für die zum Ausdruck gebrachten Zweifel, ob das Gebot der Klarheit im Personenbeförderungsgesetz eingehalten worden ist.
Zur Zeit befaßt sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Auftrag der Verkehrsabteilungsleiterkonferenz mit der Problematik. Über den Fortgang der Verhandlungen werden wir berichten.
Az.: III/1 441 - 10