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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 67/1999 vom 05.02.1999
Verfahren gegen Elektromark nach Netzöffnung eingestellt
Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die ELEKTROMARK Kommunales Elektrizitätswerk Mark AG (Elektromark), Hagen, wegen der Verweigerung der Durchleitung von Elektrizität eingestellt, nachdem die zugrundeliegende Wettbewerbsbehinderung beseitigt worden ist.
Elektromark hatte sich geweigert, der Enron Energie GmbH (Enron), Frankfurt/Main, die Durchleitung von Elektrizität durch das Elektromark-Stromnetz zu den Stadtwerken Lüdenscheid zu gestatten. Der Zugang für durchleitungswillige dritte Unternehmen zu den Netzen eines Stromversorgers ist das wesentliche Instrument des neuen Energiewirtschaftsrechts zur Schaffung von Wettbewerb in der Elektrizitätswirtschaft. Nach der neuen Rechtslage ist ein Energieversorger grundsätzlich verpflichtet, sein Netz Dritten für die Durchleitung zu öffnen. Eine Verweigerung der Durchleitung ohne sachliche Rechtfertigung erfüllt nach Ansicht des Bundeskartellamtes den kartellrechtlichen Tatbestand des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bzw. der unbilligen Behinderung eines anderen Unternehmens.
Auf die Beschwerde von Enron leitete das Bundeskartellamt im November 1998 ein Verfahren gegen Elektromark ein. Im Dezember 1998 teilte das Bundeskartellamt der Elektromark mit, daß nach seiner Auffassung keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Durchleitung zu erkennen sei. Elektromark hatte darauf Gelegenheit, vor einer möglichen formellen Entscheidung des Bundeskartellamtes zur Netzöffnung seine Position gegenüber dem Amt weiter darzulegen.
Vor dem Hintergrund des vom Bundeskartellamt geführten Verfahrens hat Elektromark nun der Stromdurchleitung zugestimmt und einen entsprechenden Vertrag mit Enron geschlossen. Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, mit der Beseitigung des wettbewerblichen Problems könne das Verfahren gegen Elektromark nun ohne formelle Entscheidung beendet werden.
Az.: G/3 811-00