Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 82/2008 vom 09.01.2008
Verfahren zur Vergnügungssteuer vor dem Bundesverwaltungsgericht
Aus dem Mitgliedsbereich des StGB NRW wird in den letzten Wochen wiederholt berichtet, dass Steuerpflichtige im Verfahren betreffend die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielapparate das Ruhen des Verfahrens beantragen mit Hinweis auf vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren. Die Anträge auf Ruhen des Verfahrens werden mit drei im Verfahren zur Zulassung der Revision befindlichen Urteilen des OVG NRW begründet. Die Revision soll dabei jeweils mit der fehlenden Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den Endverbraucher und die Unzulässigkeit der Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzungen begründet worden sein. Es soll sich um die beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 9 B 43.07, 9 B 44.07 und 9 B 45.07 anhängigen Verfahren handeln.
An erster Stelle ist festzustellen, dass es sich um Verfahren handelt, in denen die Revision nicht vom OVG NRW zugelassen wurde. Das heißt, das OVG NRW sieht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts. Damit stehen hinter den Anträgen keine Zweifel eines Obergerichtes, sondern allein die Zweifel eines Steuerpflichtigen.
An zweiter Stelle ist darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 28.08.2007 (Az.: 9 B 14/07) bereits zu der Problematik der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Steuerpflichtigen Stellung genommen hat. In dem damaligen Beschluss legt es dar, es sei ausreichend, dass die Steuer von ihrer Konzeption her auf die Überwälzbarkeit ausgelegt ist. Eine tatsächliche Überwälzung ist nicht erforderlich. Angesichts dessen ist es u. E. wenig wahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Revision in den genannten drei Verfahren überhaupt zulässt.
Im Ergebnis empfehlen wir daher, die Anträge auf ein Ruhen des Verfahrens abzulehnen. Ein Ruhen des Verfahrens ist u. E. nicht angezeigt.
Az.: IV/1 933-00