Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 495/2006 vom 04.07.2006

Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer auf selbst genutzte Hausgrundstücke (Az.: 1 BvR 1644/05) abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wurde von einer dreiköpfigen Kammer mit Beschluss vom 21.06.2006, veröffentlicht am 03.07.2006, ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist mit großem medialen Aufwand begleitet worden und hatte dazu geführt, dass zahlreiche Bewohner eigener Immobilien Rechtsmittel gegen ihre Grundsteuerbescheide eingelegt hatten. Sowohl die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sowie die Finanzverwaltung waren mit einer Vielzahl von Einsprüchen und Widersprüchen gegen die Grundsteuer konfrontiert. Diese wurden zumeist standardmäßig mit Hinweis auf das Musterverfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 eingelegt.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Grundsteuer nicht geteilt und dies auch in Schnellbriefen und in einer Pressemitteilung vom 24.01.2006 in Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Grundsteuererhebung deutlich gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr - wie von uns erwartet - die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die noch nicht zurückgewiesenen Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide, die sich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beziehen bzw. die Argumentation aus der Verfassungsbeschwerde aufgreifen, sind nunmehr als unbegründet zurückzuweisen. Als Begründung kann auf die Argumentation aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 23.01.2006 (Az.: 25 K 2643/05) zurückgegriffen werden.

Das Urteil des VG Düsseldorf ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Grundsteuer“, „Sonstige Informationen“ abrufbar. Ebenfalls unter dieser Rubrik ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt.



Az.: IV/1 931-01

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