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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 21/2015 vom 10.12.2014
Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätsumlage
Die Städte Attendorn, Bad Honnef, Blomberg, Borgholzhausen, Drolshagen, Düsseldorf, Elsdorf, Ennepetal, Erwitte, Espelkamp, Frechen, Freudenberg, Grevenbroich, Gronau, Haan, Halle (Westf.), Harsewinkel, Hilchenbach, Hilden, Kempen, Kreuztal, Langenfeld (Rheinland), Lennestadt, Linnich, Meckenheim, Meerbusch, Meinerzhagen, Monheim, Neuenrade, Neuss, Oelde, Olsberg, Plettenberg, Ratingen, Rheda-Wiedenbrück, Rheinberg, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Sendenhorst, Stadtlohn, Straelen, Verl, Wermelskirchen, Werther (Westf.), Wetter, Wiehl, Willich, Wülfrath sowie die Gemeinden Alpen, Altenberge, Burbach, Ense, Erndtebrück, Everswinkel, Heek, Herzebrock-Clarholz, Hövelhof, Inden, Jüchen, Kirchhundem, Kirchlengern, Langenberg, Neunkirchen, Odenthal, Rödinghausen, Roetgen, Schalksmühle, Steinhagen, Wachtberg, Wachtendonk, Wenden und Wilnsdorf haben am 05.12.2014 Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Solidaritätsumlage im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes erhoben. Von 2014 bis 2020 erbringen die Beschwerdeführerinnen als sog. nachhaltig abundante Städte und Gemeinden aufgrund des zweiten Änderungsgesetzes zum Stärkungspaktgesetz vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 726) die angegriffene Solidaritätsumlage als Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen für Kommunen in einer schwierigen Haushaltssituation. Jährlich müssen die Beschwerdeführerinnen insgesamt rd. 90 Mio. Euro zur Finanzierung der Solidaritätsumlage aufbringen.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihnen würden unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit insgesamt 775,523 Mio. Euro entzogen, die ihnen durch Bundesrecht zugewiesen seien. Hierzu fehlten dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz und die materiell-rechtliche Befugnis. Ferner verstoße die konkrete gesetzliche Ausgestaltung gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot, das Übermaßverbot und das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Zur Untermauerung der Vorwürfe haben die Beschwerdeführerinnen zwei begleitende Gutachten vorgelegt: zum einen ein verfassungsjuristisches Gutachten von Professor Dr. Paul Kirchhof zu dem Thema "Der verfassungsrechtliche Konzeptionsfehler der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz NRW", zum anderen ein finanzwissenschaftliches Gutachten von Professor Dr. Gisela Färber zum Thema "Kritische Analyse der Solidaritätsumlage im nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetz".
An dem Verfahren sind außerdem die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 34/14.
Az.: IV/1 902-00/1