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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 520/2009 vom 14.09.2009
Verfassungsbeschwerde in Sachen "Factory-Outlet-Center" erfolgreich
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 26.08.2009 (- VerfGH 18/08 -) ist § 24a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), wonach Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Regelung verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und ist deshalb nichtig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit einem entsprechenden Antrag der Stadt Ochtrup im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro wirke gegenüber Gemeinden mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern als striktes Verbot, ein Factory-Outlet-Center mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche eigenverantwortlich anzusiedeln. Dieser Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Die Verbotsregelung in § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro sei nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Nachvollziehbare Erwägungen für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahl seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Raumstrukturen in Nordrhein-Westfalen. Diese ließen nicht ohne Weiteres erwarten, dass die Ansiedlung eines Hersteller - Direktverkaufszentrums an jedwedem Standort im Land mit denselben raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen einher-gehe. Darüber hinaus trage § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro dem Recht auf kommunale Selbst-verwaltung nicht angemessen Rechnung. Auf Grund der Ausgestaltung als strikte Verbotsnorm greife die Regelung nicht nur nachhaltig in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränke auch potentielle Planungen vergleichbarer Art in anderen Gemeinden des Landes. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, diesen Aspekt in seine Entscheidung einzubeziehen und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das Gewicht beizumessen, das ihm kraft Landesverfassungsrechts zukomme. Daran fehle es hier.
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 26.08.2009
Nach der Pressemitteilung der Landesregierung vom 26.08.2009 soll zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Danach wolle man mit den Abgeordneten beraten, ob und wie man in Zukunft die Ansiedlung von Factory-Outlet-Centern im Lichte der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs regeln könne.
Az.: II/1 611-00