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StGB NRW-Mitteilung 175/2010 vom 19.04.2010
Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung von Zweitwohnungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei einer „Residenzpflicht für Beamte“ und in einem sog. „Kinderzimmerfall“ nicht zur Entscheidung angenommen. Unter Zugrundelegung der bereits entwickelten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze ist in beiden Fällen kein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 GG gesehen worden (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - Az.: 1 BvR 529/09 und 1 BvR 2664/09).
Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest.
Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y wohnt. Im Gebiet der Stadt Aachen gilt eine Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer waren in beiden Fällen erfolglos. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung hat das Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Unter Zugrundelegung der bereits entwickelten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat die 1. Kammer die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für „Beamte mit Residenzpflicht“ (1 BvR 2664/09) und für Studenten in den sog. „Kinderzimmerfällen“ (1 BvR 529/09) nicht als Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 GG angesehen.
Az.: IV/1 933-02/0