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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 166/2017 vom 06.02.2017
Verfassungsgericht Schleswig-Holstein zum Finanzausgleich
Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein hat in zwei am 27.01.2017 verkündeten Entscheidungen zum Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (kommunale Verfassungsbeschwerde und abstrakte Normenkontrolle) einige Regelungen des FAGs für verfassungswidrig erklärt, zur Beseitigung dieser hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein nun bis zum 31.12.2020 Zeit. Eine Reihe von Angriffen auf das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich hat das Landesverfassungsgericht zurückgewiesen.
Gegenstand beider Verfahren (LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15) war nach den Darlegungen des LVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (FAG 2014). Über den Finanzausgleich erhalten insbesondere Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte vom Land Schleswig-Holstein Finanzzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge. Für das Haushaltsjahr 2015 betrug die Gesamtmenge der Finanzausgleichsmasse rund 1,5 Mrd. Euro.
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die in § 3 FAG bestimmte Gesamthöhe des Finanzausgleichs (die Finanzausgleichsmasse) zutreffend ermittelt wurde und auskömmlich ist. Nach Ansicht der Antragsteller und Beschwerdeführer in beiden Verfahren reiche die Gesamthöhe nicht aus, um eine angemessene kommunale Mindestausstattung zu gewährleisten. Außerdem wurden in beiden Verfahren Einwände gegen die Verteilung der Finanzausgleichsmasse in Teilmassen für die verschiedenen kommunalen Gruppen (Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte) erhoben (§ 4 FAG). Unter anderem wurde insoweit gerügt, dass der Gesetzgeber zulasten des ländlichen Raumes zu hohe Beträge für Kommunen mit zentralörtlicher Funktion zur Verfügung stelle. Auch würden — wiederum zulasten des ländlichen Raumes — flächenbedingte Kosten bei der Festlegung der Teilmassen nicht berücksichtigt.
Des Weiteren seien auch die Regelungen zur Ermittlung der konkreten Ansprüche auf Zuweisungen aus den vorgenannten Teilmassen verfassungswidrig (§ 5 ff. FAG). Diese Bestimmungen verletzten in mehrfacher Hinsicht das interkommunale Gleichheitsgebot. Beispielhaft sei hier die durch das angegriffene Gesetz neu eingeführte Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Kommunen mit Soziallasten genannt. Diese benachteilige die Kreise überproportional. Auch die für die Ermittlung der jeweiligen Finanzkraft maßgeblichen Bestimmungen benachteiligten erneut den ländlichen Raum, indem einheitliche, fiktive Steuerhebesätze zu Grunde gelegt würden, die in der Praxis für Gemeinden abseits der Großstädte nicht zu realisieren seien.
Der vollständige Text der Pressemitteilung des LVerfG Schleswig-Holstein vom 27.01.2017 zu seinen Entscheidungen ist unter dem Link http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LVG/Presse/PI/2017_01_27_Urteile_FAG.html abrufbar.
Az.: 41.1.4 mu