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StGB NRW-Mitteilung 28/2016 vom 11.01.2016
Verfassungsgerichtshof NRW zu Einwohnerzahlen im GFG 2015
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen hat mit Pressemitteilung vom 04.01.2016 über die eingegangene Verfassungsbeschwerde der Städte Bonn und Velbert sowie der Gemeinde Much gegen die Festsetzung von Einwohnerzahlen im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 informiert. Nachstehend ist der Wortlaut der Pressemitteilung abgedruckt:
„Die Städte Bonn und Velbert sowie die Gemeinde Much haben am 29. Dezember 2015 Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz erhoben. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Festsetzung der für die Höhe von Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 maßgeblichen Einwohnerzahlen. Sie sehen die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt, soweit hierbei auf die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen aus dem Zensus 2011 zurückgegriffen wird.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Ermittlung der Einwohnerzahlen durch den Zensus 2011 beruhe auf einer Berechnungsmethode, die insbesondere Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern — wie sie selbst — gegenüber Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern benachteilige. Dies führe zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf interkommunale Gleichbehandlung. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle werde durch die Festsetzung der maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 unmittelbar durch Gesetz überdies ohne sachlichen Grund ausgeschlossen. Darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes.
Neben den Beschwerdeführerinnen sind am Verfahren die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen beteiligt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 18/15. Unter dem Aktenzeichen VerfGH 37/14 ist bereits ein Verfahren gegen entsprechende Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 anhängig.“
Az.: IV/1 41.1.1-008/006